Neuregulierung im Bereich geschlossener Fonds
Der sogenannte „graue“ Kapitalmarkt hellt sich ein Stück weit auf. Als Reaktion auf die Finanzmarktkrise und die Finanzskandale der jüngeren Vergangenheit, hat sowohl der nationale als auch der EU-Gesetzgeber Regulierungsmaßnahmen ergriffen. Damit soll der Anlegerschutz verbessert und die Finanzmärkte stabilisiert werden. Die Regulierung verschärft die Anforderungen an Vertrieb und Initiatoren von Finanzprodukten des grauen Kapitalmarktes.
Zunächst hat der Bundestag am 06.12.2012 das „Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler-und Vermögensanlagenrechts“ (VermAnlG) beschlossen. Danach werden die Pflichten von freien Finanzberatern denen von Bankberatern angeglichen. Diese müssen jetzt ebenfalls Beratungsprotokolle anfertigen und Provisionen offen legen. Sie müssen eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abschließen und eine Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer ablegen. Auch an die Prospekte werden nunmehr höhere Anforderungen gestellt. Bislang wurden diese im Rahmen des so genannten „Gestattungsverfahrens“ von der BaFin lediglich auf Vollständigkeit geprüft. In Zukunft wird diese Prüfung darüber hinaus auf Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der dargestellten Informationen erweitert. Dies gilt ebenso für Prospekt- Nachträge. Eine Prüfung der wirtschaftlichen Plausibilität wird jedoch auch in Zukunft von Seiten der BaFin nicht durchgeführt. Für die Aufsicht über die bankenunabhängigen Berater wurden – nach kontroverser Diskussion im Gesetzgebungsverfahren – nunmehr die Gewerbeämter und nicht die BaFin zuständig gemacht. Zweitmarkt- Plattformen benötigen in Zukunft eine KWG- Erlaubnis, was zu einer erheblichen Konsolidierung der Branche führen dürfte.
Der europäische Gesetzgeber sieht in seiner Richtlinie bezüglich Manager alternativer Investmentfonds (AIFM) neue Regulierungen für die Initiatoren und Manager geschlossener Fonds vor. Diese unterlagen bisher nicht den Regelungen von MiFID, OGAW und Investmentgesetz. Nunmehr müssen sie grundsätzlich einen Antrag auf Zulassung bei der BaFin stellen, wobei umfangreiche Anforderungen an die Manager gestellt werden. Ferner muss eine Verwahrstelle eingerichtet werden, die die ordnungsgemäße Verwendung der Investoren- Gelder prüft. Zudem müssen Risikomanagementsysteme eingeführt werden und die Reporting- Anforderung sowohl gegenüber Aufsichtsbehörde als auch den Investoren werden deutlich erhöht. Da die AIFM- Richtlinie nicht dem Anlegerschutz, sondern der Finanzmarktstabilität dienen soll, unterfallen den neuen Regelungen nur solche Manager, die der europäische Gesetzgeber für systemrelevant angesehen hat. Manager, welche ein Vermögen von bis zu 100 Millionen € verwalten, fallen aus dem Regelungsbereich heraus. Ohne die Verwendung von Fremdkapital liegt die Freigrenze sogar bei 500 Millionen €. Die Richtlinie muss bis Mitte 2013 in deutsches Recht umgesetzt werden. Ob die Anforderungen dann auch für bereits bestehende geschlossene Fonds gelten, steht noch nicht fest.
Die dargestellten neuen Regelungen werden sicherlich zu deutlich höherem Aufwand auf Seiten des Vertriebs und den Initiatoren von geschlossenen Fonds führen. Andererseits dürfte sich das Bild des grauen Kapitalmarkts in den Augen der Anleger verbessern, wenn die Maßnahmen greifen und dies zu einer höheren Seriosität der Anbieter und besseren Qualität der Produkte führt.
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Partner Dr. Michael Demuth,
LL.M. (Cape Town)
