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Vorsteuerabzug bei Beteiligungsverkauf

Vorsteuerabzug bei Beteiligungsverkauf

Der Vorsteuerabzug setzt nach § 15 Abs. 1 UStG einen Leistungsbezug für das eigene Unternehmen voraus. Liegt ein solcher vor, besteht kein Anspruch auf Vorsteuerabzug, wenn der Unternehmer die bezogene Leistung für Zwecke eines steuerfreien Umsatzes verwendet (§ 15 Abs. 2 UStG).

Veräußert ein Unternehmer seinem wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich zugeordnete Beteiligung, so muss im konkreten Fall unterschieden werden, ob der Unternehmer aus Leistungen (z.B. Beratungskosten), die er für die Beteiligungsveräußerung bezieht, zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Die Veräußerung einer Beteiligung als Unternehmensgegenstand ist steuerbar und nach  § 4 Nr. 8 Buchst. e und f UStG steuerfrei. Dem Unternehmer ist aufgrund dieser Steuerfreiheit aus Leistungen, die hiermit im direkten und unmittelbaren Zusammenhang stehen, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Er kann aber grundsätzlich gemäß § 9 Abs. 1 UStG auf die Steuerfreiheit verzichten. In diesem Fall bestünde eine Vorsteuerberechtigung.

Die Übertragung einer Beteiligung kann auch eine nichtsteuerbaren Geschäftsveräußerung i. S. von § 1 Abs. 1a UStG sein. Voraussetzung ist, dass alle Anteile, die an der Gesellschaft bestehen, übertragen werden. Die Übertragung einer Beteiligung von nur 99 % des Stammkapitals einer GmbH begründet daher ebenso wenig eine Geschäftsveräußerung wie die Übertragung einer Mehrheitsbeteiligung von nur 51 %.

Ist eine Anteilsübertragung als eine Geschäftsveräußerung im Ganzen anzusehen, richtet sich der Vorsteuerabzug nach der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Veräußerers.

Ein Sonderfall besteht, wenn eine dem umsatzsteuerlichen Organkreis angehörende Tochtergesellschaft veräußert wird. Hier kann auch bei einer Veräußerung, die nicht das gesamte Stammkapital der Gesellschaft umfasst, zu einer Geschäftsveräußerung führen. Eine solche Organschaft kann unter Umständen relativ einfach gestaltet werden. Im Vorfeld einer Beteiligungsveräußerung könnte daher die Begründung einer umsatzsteuerlichen Organschaft Sinn machen. Für die Fälle der Veräußerung einer Organbeteiligung hat das Bundesministerium für Finanzen gerade eine Übergangsregel bis zum 31.12.2012 erlassen.

Im konkreten Fall mag es auch möglich sein, dass der Unternehmer glaubhaft darlegen kann, dass sich die erhaltenen Beratungsleistungen nicht konkret auf den Beteiligungsverkauf bezogen, sondern allgemeine Beratungen darstellten. Dann ist nämlich ein Vorsteuerabzug grundsätzlich (steuerpflichtige Ausgangsumsätze) möglich.

 Nicht zu vergessen. Ist der Erwerber im Drittland ansässig, greift § 15 Abs. 3 Nr. 2 b) UStG. Ein Vorsteuerabzug ist gegeben. 

 Zu guter Letzt noch der Hinweis, dass nicht in jedem Fall ein Vorsteuerabzug nach den oben genannten Abgrenzungskriterien gegeben ist. Das bloße Erwerben, Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen stellt keine unternehmerische Tätigkeit – diese ist Grundvoraussetzung für den Vorsteuerabzug – dar. Vielmehr ist eine solche Tätigkeit erst bei Hinzutreten weiterer Umstände  als unternehmerisch veranlasst anzusehen.

 

 


helge.schubert
Verfasst von
Rechtsanwalt & Steuerberater und Partner Helge Schubert,
LL.M. (Taxation)
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