»Werbung in Printmedien darf aussehen wie ein Redaktionsbeitrag «
Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass es rechtskonform ist, wenn ein Zeitungsverlag Anzeigen veröffentlicht, die der Form eines Redaktionsbeitrages entsprechen – solange die entsprechende Zeitungsseite deutlich als Anzeigenteil ausgewiesen ist.
In der Entscheidung ging man davon aus, dass Leser einer Zeitung in der Lage seien, Werbeanzeigen von redaktionellen Beiträgen zu unterscheiden.
Im konkreten Fall wurde eine Anzeige veröffentlicht, die unter der Überschrift »Mit starken Wellen gegen Fett« eine Ultraschalltherapie zur Fettreduktion vorstellte. Integriert war ein Bericht über eine Kosmetikerin, die diese Behandlung anwandte. Am Ende des Berichtes wurden ihre Kontaktdaten aufgeführt.
Das Layout dieser Anzeige unterschied sich nicht von den redaktionellen Beiträgen der Zeitung.
Tatsächlich war diese Anzeige von der Kosmetikerin finanziert worden.
Das OLG wies die Klage eines Verbandes aus Berlin ab, der die Anzeigengestaltung als unzulässige geschäftliche Handlung des Verlages nach dem UWG ansah. Nach der Abweisung der Berufung wurde die Revision zum BGH nicht zugelassen.
Das Gericht begründete seine Entscheidung, der Zeitungsverlag habe nicht wettbewerbswidrig gehandelt, damit, dass die Seite, auf der die Anzeige abgedruckt war, mit der Überschrift »Anzeigen-Forum« versehen war.
Es sei davon auszugehen, dass ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer, verständiger Leser in der Lage sei, eine solche Anzeige als Werbung einzuordnen. Eine Kennzeichnung jeder einzelnen Anzeige sei nicht notwendig, wenn die Gesamtseite als Werbung ausgewiesen ist.
Rechtsanwalt und Partner Marcus Reinberg,
LL.M. (Hongkong)
