Die stille Gesellschaft als Gestaltungsinstrument
Die stille Gesellschaft spielt in der Gestaltungspraxis eine gar nicht stille, sondern durchaus bedeutsame Rolle. Sie ist rechtlich und steuerlich äußerst flexibel gestaltbar. Dies zeigt schon die Unterscheidung zwischen der typisch stillen Gesellschaft, welche dem gesetzlichen Leitbild der §§ 230 ff. HGB folgt, und der atypisch stillen Gesellschaft, welche sich dadurch auszeichnet, dass sie vom gesetzlichen Leitbild abweicht.
Die typisch stille Gesellschaft bietet einem Investor die Möglichkeit, sich an dem Unternehmen eines anderen mit einer Vermögensanlage zu beteiligen. Er ist dann am Gewinn und Verlust des Unternehmens beteiligt, wobei die Verlustbeteiligung ausgeschlossen werden kann und sich in jedem Fall auf die geleistete Einlage beschränkt. Steuerlich werden aus der typisch stillen Gesellschaft Kapitaleinkünfte erzielt, welche der Abgeltungssteuer unterliegen. Im Insolvenzfall kann der typisch stille Gesellschafter seine Forderungen als normale Insolvenzforderungen zur Tabelle anmelden.
Bei der atypisch stillen Gesellschaft weicht die Ausgestaltung vom gesetzlichen Leitbild ab. Die Abweichung ergibt sich regelmäßig daraus, dass dem stillen Gesellschafter eine Einflussnahme auf die Unternehmensführung vertraglich eingeräumt wird. Daneben kann zudem eine Beteiligung an den stillen Reserven eingeräumt werden, insbesondere in der Abfindungssituation. Ist eine solche stille Gesellschaft auch steuerlich als atypisch stille Gesellschaft einzuordnen, was von der vertraglich übernommenen Mitunternehmerinitiative und dem Mitunternehmerrisiko abhängt, so werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Im Insolvenzfall ist der atypisch stille Gesellschafter regelmäßig einem unmittelbaren Gesellschafter gleichgestellt, so dass seine Forderungen gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO nachrangig sind.
Neben der hohen Flexibilität in der Ausgestaltung, ist als weiterer Vorteil der stillen Gesellschaft zu nennen, dass diese nicht ins Handelsregister einzutragen und daher für außenstehende Dritte nicht transparent ist. Im Falle der Beteiligung an einer GmbH kann so eine weitgehende Beteiligung am Unternehmen vereinbart werden, ohne dass es einer notariellen Beurkundung bedürfte. Bei einer GmbH bedarf zudem der Abschluss einer typisch stillen Gesellschaft regelmäßig keiner Zustimmung der Gesellschafter, wenn nicht im Innenverhältnis ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Eine stille Beteiligung an einer AG ist dagegen nach wohl herrschender Meinung als (Teil-) Gewinnabführungsvertrag einzustufen. Als solcher Bedarf er der Zustimmung der Aktionäre und wird erst mit Eintragung ins Handelsregister wirksam.
Die stille Gesellschaft erweist sich als vielseitiges Instrument, was zum Beispiel bei Venture Capital- Finanzierungen gerne genutzt wird. Auf diesem Wege lässt sich aber auch ein Investor an einem Unternehmen beteiligen, dessen Führung bestimmte Lizenzen voraussetzt, zum Beispiel eine bestimmte Gewerbeerlaubnis, die der Investor selbst nicht besitzt. Neben partiarischen Darlehen, Genussrechten, Genussscheinen, Unterbeteiligungen und Treuhandverhältnissen und anderen Beteiligungs- bzw. Investmentformen stellt die stille Beteiligung somit ein für viele Situationen geeignetes flexibles Gestaltungsinstrument dar.
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Partner Dr. Michael Demuth,
LL.M. (Cape Town)
