Das OLG Schleswig gab einer Klage eines Bauunternehmens auf Zusatzvergütungen statt (3 U 92/09), wonach das Bauunternehmen geänderte und zusätzliche Leistungen ausführte, für die der Bauherr keinen ausdrücklichen Auftrag erteilt hat und eine gesonderte Vergütung forderte.
Zur Begründung wies das OLG darauf hin, dass gemäß § 2 Nr.8 Abs.2 Satz 1 VOB/B eine nicht in Auftrag gegebene Leistung auch dann zu vergüten sei, wenn der Auftraggeber diese nachträglich anerkenne. Dafür genüge es, wenn der Auftraggeber durch sein tatsächliches Verhalten sein Einverständnis mit den Leistungen zum Ausdruck bringe. Dies sei nach Auffassung des Gerichtes vorliegend der Fall, da der Eigentümer die erweiterte Ausführung seines Auftrages gemerkt, geduldet und somit akzeptiert hatte. Das Bewusstsein, für die zusätzlichen Leistungen zahlen zu müssen, sei dabei nicht erforderlich gewesen. Bei der Annahme, die geänderte Leistung sei im Ursprungspreis abgegolten, handele es sich um einen unbeachtlichen Rechtsirrtum. Dieser berühre nicht die Wirkung des Anerkenntnisses. Nimmt der Auftragnehmer daher selbst an, dass es sich bei der Leistung um eine aus dem Ursprungsauftrag handele, spräche dies bereits für die Notwendigkeit der Leistung nach § 2 Nr.8 Absatz 2 Satz2 VOB/B und somit einen Zusatzvergütungsanspruch.
Das Urteil gibt den Baunuternehmen Wege auf, ihren Vergütungsanspruch für Zusatzleistungen zu begründen. Für Bauherren ergibt sich hieraus eine Handlungspflicht und die Voraussetzung, dass sie die Grundlagen und Folgen von auftraglosen Zusatzleistungen kennen sollten. Hinsichtlich der Auftragserteilung müssen Bauherr und beratender Architekt stets überprüfen, welche Leistungen genau der Ursprungsauftrag erfasst und welche Arbeiten der Bauunternehmer abgeändert oder zusätzlich ausführen soll.
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Rechtsanwalt Dr. Martin
Schubert
Das LG Hamburg stellt fest, dass ein Videoportalbetreiber wie YouTube, bei Urheberrechtsverletzungen, die durch Nutzer begangen wurden, nur dann haftet, wenn eine Verletzung der Kontrollpflichten vorliegt.
Grundsätzlich erforderlich ist hier zunächst also die Kenntnis der Rechtsverletzung. Erst nach einem Hinweis auf eine potentielle Urheberrechtsverletzung tritt die Pflicht ein, betroffene Videos unverzüglich zu sperren und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, weiteren Rechtsverletzungen präventiv entgegen zu wirken. Solche Maßnahmen müssen allerdings in einem zumutbaren Rahmen angesiedelt sein.
Daraus ergibt sich, dass keine grundsätzliche Kontrollpflicht aller hochgeladenen Videoclips besteht.
Im konkreten Fall hatte die Verwertungsgesellschaft GEMA gegen den Videoportalbetreiber geklagt. Gegenstand sind Urheberrechtsverletzungen durch Videoclips, die von Nutzern des Portals hochgeladen wurden.
Das beklagte Portal lehnte eine Unterlassungsverpflichtung ab. Eine Haftung für Urheberrechtsverletzungen schloss YouTube aus, da es sich lediglich um eine Plattform handele, die Nutzern erlaubt, Videoclips hochzuladen – selbst würden aber keine Videos erstellt oder zugänglich gemacht. Weiterhin seien alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden, Urheberrechtsverletzungen entgegen zu wirken.
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Rechtsanwalt und Partner Marcus
Reinberg,
LL.M. (Hongkong)
Das als Folge der Finanzmarktkrise beschlossene Reformpaket „Basel III“ verschärft die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Eigenkapitalausstattung der Banken. Basel III tritt ab 2013 in Kraft und könnte dann zu einer restriktiveren Kreditvergabepraxis der Banken führen. In diesem Fall wäre der Zugang der Unternehmen zur klassischen Bankfinanzierung erschwert. Vor diesem Hintergrund sollten in den Finanzabteilungen der Unternehmen bereits jetzt Überlegungen zu alternativen Finanzierungsquellen angestellt werden.
Ein auch für größere mittelständische Unternehmen geeignetes Finanzierungsinstrument stellt dabei das Schuldscheindarlehen dar. Dieses klassische Finanzierungsinstrument der öffentlichen Hand erfreut sich zunehmender Beliebtheit im privaten Sektor. Dabei handelt es sich um ein Darlehen, welches in einer Urkunde – dem Schuldschein – verkörpert ist. Da es sich dabei nicht um ein Wertpapier handelt, kann es auch nicht an den Börsen gehandelt werden. Es wird vielmehr regelmäßig von Banken als Vermittler in den Markt gebracht, d. h. institutionellen Anlegern, wie Versicherungen und Pensionskassen, angeboten.
Die zunehmende Beliebtheit der Schuldscheindarlehen beruht auf einer Reihe von Vorteilen, welche diese bieten sowie den aktuellen Marktumständen. Die Banken entlasten vor dem Hintergrund von Basel III ihre Bilanzen, verdienen jedoch trotzdem als „Makler“ an diesen Produkten. Für institutionelle Anleger sind solche langfristigen, festverzinslichen und regelmäßig bonitätsstarken Anlagen wichtig für die Portfoliosteuerung. Dabei lassen sich die Schuldscheindarlehen trotz mangelnder Börsenfähigkeit regelmäßig übertragen, sind also handelbar. Die Unternehmen können mit diesem Instrument die Basis ihrer Finanzierungsquellen verbreitern und gewinnen dadurch mehr Unabhängigkeit. Im Vergleich zu Anleihe- Emissionen sind Schuldscheindarlehen auch preiswert, da mangels Börsennotierung geringere Emissions- und Verwaltungskosten anfallen und auch kein Rating erforderlich ist.
Zwar haben Schuldscheindarlehen regelmäßig ein großes Volumen von EUR 10 Mio. an aufwärts, doch lässt sich ein solches Schuldscheindarlehen durch Pooling- Programme der Banken bereits ab Finanzierungswünschen von TEUR 500 realisieren.
Neben Genussrechten, Genussscheinen, partiarischen Darlehen und stillen Beteiligungen, stellt das Schuldscheindarlehen daher eine weitere interessante Finanzierungsalternative zum – großvolumigen – Bankkredit dar. Größere mittelständische Unternehmen sollten es daher in ihre Überlegungen zur Finanzplanung einbeziehen.
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Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Partner Dr. Michael
Demuth,
LL.M. (Cape Town)
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Fax +49 (0)40-34 99 43-210
Die Mongolei hatte im Jahr 2011 ein Wirtschaftswachstum von geschätzt 11,5 %. Das zeigt gerade auch im Vergleich zu China, dass in der MONGOLEI nicht nur große Chancen und Potentiale liegen, sondern diese auch umgesetzt werden. Das Land wird häufig auf die großen Vorkommen von Bodenschätzen reduziert. Dies ist sicher auch der Auffälligste und im Hinblick auf Investitionen und Profite der größte Bereich. Die MONGOLEI hat jedoch in fast allen Wirtschaftsbereichen viel zu bieten. Bauexperten und Baustoffe, Straßenbauunternehmen, Beratungsdienstleistungen aller Art, Logistik und Infrastruktur, und nicht zuletzt der Handel, von Kleidung bis hin zu jeder Art von Technologie sind nur einige Bereiche, wo dringender Bedarf besteht und die großes Potential für deutsche Unternehmen bieten. Ein Engagement ist sicher und im Vergleich mit China sehr viel einfacher. Anders als viele glauben, sind die Vorbehalte der MONGOLEI gegenüber den großen Nachbarländern China und Russland groß und diese Länder viel weniger präsent, als man vermuten könnte. Es bleibt also nur zu hoffen, dass deutsche Unternehmen sich nicht wie so oft erst trauen in der MONGOLEI zu investieren, wenn die dortigen Märkte bereits an andere Nationen verteilt sind.
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Rechtsanwalt und Partner Marcus
Reinberg,
LL.M. (Hongkong)
Facebook wurde durch das LG Berlin die Versendung von Freundschaftsanfragen, ohne Einwilligung des kontaktierten Verbrauchers, untersagt. Weiterhin darf Facebook nicht länger den bisherigen unzureichenden Hinweis auf Datenimport bei der Registrierung verwenden sowie verschiedene weitere Vertragsklauseln.
Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Ihm ging es um Unterlassung der bisherigen Unternehmenspraxis in Bezug auf die Funktion »Freunde finden«, AGBs und Datenschutzrichtlinien.
Ausgangspunkt des Klagebestrebens war der mittlerweile geänderte Registrierungsprozess. Hierbei wurden Verbraucher beim Erstellvorgang ihres Nutzerprofils gefragt, ob bereits Freunde bei Facebook seien. Als einfachste Möglichkeit dies herauszufinden, wurde eine Durchsuchung des E-Mail-Kontos vorgeschlagen, was die Verbraucher mit dem Button »Freunde finden« veranlassen konnten. Durch die Betätigung dieses Vorgangs wurden sämtliche E-Mail-Adressen der Kontakte des Nutzers importiert, obwohl diese natürlich nicht zwangsläufig Mitglieder von Facebook sein mussten. Mit diesen Daten wurden Listen generiert, über die die Verbraucher »Einladungen« versenden konnten.
Eine Mitarbeiterin des klagenden Bundesverbandes hatte eine E-Mail mit der Freundschaftsanfrage eines Bekannten erhalten, der sich kurz zuvor bei Facebook registriert hatte. Weder ihm noch dem Unternehmen gegenüber hatte die Empfängerin in die Übermittlung einer solchen Nachricht eingewilligt. Mit einer weiteren E-Mail wurde die Empfängerin kurze Zeit später an die Einladung erinnert.
Solche E-Mails sind nach Ansicht des Gerichtes unlauter i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Es handele sich um unerbetene Werbung, da die Auswahl des Empfängers durch einen registrierten Nutzer keine erforderliche Einwilligung des Empfängers darstelle. Auch der soziale Zweck solcher Einladungs- und Erinnerungsnachrichten, aus sicht der Nutzer, unterliege hier der Förderung des Absatzes von Dienstleistungen zugunsten des Unternehmens, da sie auf eine Vergrößerung der Nutzerschaft gerichtet sind.
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Rechtsanwalt und Partner Marcus
Reinberg,
LL.M. (Hongkong)
Das BVerfG stellt fest, dass eine teilweise Verfassungswidrigkeit in den Regelungen des Telekommunikationsgesetzes zur Speicherung und Verwendung von Telekommunikationsdaten vorliegt.
§ 113 Abs. 1 S. 2 TKG verletze das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Das Gesetzt regelt hier die Auskunftsberechtigung von Strafverfolgungs- und Sicherungsbehörden sowie Nachrichtendiensten hinsichtlich Passwörtern oder PIN-Codes.
Ein Wirtschaftsunternehmen, als Beschwerdeführer, setzte im Voraus bezahlte Mobilfunkkarten und Internetzugangsdienste ein. Es wurde geltend gemacht, dass eine Grundrechtsverletzung vorläge, indem die Daten gespeichert und möglicherweise im Rahmen von Auskunftsverfahren übermittelt würden (Art. 10 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 u. Art 3 Abs. 1 GG).
Es sei möglich, dass mit dem Unternehmen bekannte Personen in ein Ermittlungsverfahren involviert werden könnten, in dessen Verlauf auch die Rufnummern des Unternehmens überprüft würden.
Da ein Unternehmen von Abfragen nach den §§ 112 u. 113 TKG keine Kenntnis erlangen würde, ist hier darauf hinzuweisen, dass der einzige Weg für den Beschwerdeführer, Kenntnis zu erlangen, darin bestünde, Auskunft bei allen abfrageberechtigten Behörden, im Sinne dieser Regelungen, einzuholen. Es wurde betont, dass dies als unzumutbar einzustufen sei.
Weiterhin seien die Regelungen der §§ 112 u. 113 TKG nicht mit der Speicherung und Übermittlung von Daten wie Konto-Stammdaten, Einwohnermeldedaten und Informationen aus den Kfz-Registern gleichzusetzen. Die eigentliche Praxisrelevanz des § 113 TKG bestünde insbesondere in der Ahndung von Urheberrechtsverletzungen im Internet anhand dynamischer IP-Adressen.
Verfasst von
Rechtsanwalt und Partner Marcus
Reinberg,
LL.M. (Hongkong)
Wenn zwischen der Anschaffung und der Veräußerung einer Immobilie im Privatvermögen nicht mehr als zehn Jahre liegen, ist ein Veräußerungsgewinn daraus grundsätzlich als privates Grundstücksgeschäft zu versteuern.
Dabei ist für die Berechnung des Veräußerungsgewinns, bei zwischenzeitlicher Einlage der Immobilie in ein Betriebsvermögen und anschließender Entnahme, folgende Berechnung maßgebend:
Veräußerungspreis
abzgl. Anschaffungskosten
zzgl. Abschreibung
zzgl. Teilwert der Einlage
abzgl. Teilwert der Entnahme
= zu versteuernder Gewinn
Die Wertsteigerungen seit Anschaffung des Grundstücks sind auch dann im Privatvermögen als privates Veräußerungsgeschäft zu versteuern, wenn das Grundstück zwischenzeitlich im Betriebsvermögen gehalten wurde.
Dabei ist der Gewinn aus der Veräußerung um die Wertveränderungen zu korrigieren, die im Betriebsvermögen erfasst werden. Das ist dann der Fall, wenn für die Zeit der Betriebsvermögenseigenschaft des Objekts ein Gewinn zu versteuern war, weil der Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme den Teilwert der Einlage übersteigt. Dieser Gewinn gehört nicht in den Anwendungsbereich des § 23 EStG, weil er nicht auf den Zeitraum entfällt, in dem das Objekt im Privatvermögen war.
Damit sind alle zwischen Anschaffung und Veräußerung im Privatvermögen entstandenen stillen Reserven von der Besteuerung umfasst. Dies wird gerne übersehen, da die Einlage einem Veräußerungsgeschäft gleich gesetzt wird. Die Einlage und auch die Entnahme in bzw. aus einem Betriebsvermögen ist aber mangels Rechtsträgerwechsels keine Veräußerung.
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Rechtsanwalt & Steuerberater und Partner Helge
Schubert,
LL.M. (Taxation)
Die stille Gesellschaft spielt in der Gestaltungspraxis eine gar nicht stille, sondern durchaus bedeutsame Rolle. Sie ist rechtlich und steuerlich äußerst flexibel gestaltbar. Dies zeigt schon die Unterscheidung zwischen der typisch stillen Gesellschaft, welche dem gesetzlichen Leitbild der §§ 230 ff. HGB folgt, und der atypisch stillen Gesellschaft, welche sich dadurch auszeichnet, dass sie vom gesetzlichen Leitbild abweicht.
Die typisch stille Gesellschaft bietet einem Investor die Möglichkeit, sich an dem Unternehmen eines anderen mit einer Vermögensanlage zu beteiligen. Er ist dann am Gewinn und Verlust des Unternehmens beteiligt, wobei die Verlustbeteiligung ausgeschlossen werden kann und sich in jedem Fall auf die geleistete Einlage beschränkt. Steuerlich werden aus der typisch stillen Gesellschaft Kapitaleinkünfte erzielt, welche der Abgeltungssteuer unterliegen. Im Insolvenzfall kann der typisch stille Gesellschafter seine Forderungen als normale Insolvenzforderungen zur Tabelle anmelden.
Bei der atypisch stillen Gesellschaft weicht die Ausgestaltung vom gesetzlichen Leitbild ab. Die Abweichung ergibt sich regelmäßig daraus, dass dem stillen Gesellschafter eine Einflussnahme auf die Unternehmensführung vertraglich eingeräumt wird. Daneben kann zudem eine Beteiligung an den stillen Reserven eingeräumt werden, insbesondere in der Abfindungssituation. Ist eine solche stille Gesellschaft auch steuerlich als atypisch stille Gesellschaft einzuordnen, was von der vertraglich übernommenen Mitunternehmerinitiative und dem Mitunternehmerrisiko abhängt, so werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Im Insolvenzfall ist der atypisch stille Gesellschafter regelmäßig einem unmittelbaren Gesellschafter gleichgestellt, so dass seine Forderungen gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO nachrangig sind.
Neben der hohen Flexibilität in der Ausgestaltung, ist als weiterer Vorteil der stillen Gesellschaft zu nennen, dass diese nicht ins Handelsregister einzutragen und daher für außenstehende Dritte nicht transparent ist. Im Falle der Beteiligung an einer GmbH kann so eine weitgehende Beteiligung am Unternehmen vereinbart werden, ohne dass es einer notariellen Beurkundung bedürfte. Bei einer GmbH bedarf zudem der Abschluss einer typisch stillen Gesellschaft regelmäßig keiner Zustimmung der Gesellschafter, wenn nicht im Innenverhältnis ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Eine stille Beteiligung an einer AG ist dagegen nach wohl herrschender Meinung als (Teil-) Gewinnabführungsvertrag einzustufen. Als solcher Bedarf er der Zustimmung der Aktionäre und wird erst mit Eintragung ins Handelsregister wirksam.
Die stille Gesellschaft erweist sich als vielseitiges Instrument, was zum Beispiel bei Venture Capital- Finanzierungen gerne genutzt wird. Auf diesem Wege lässt sich aber auch ein Investor an einem Unternehmen beteiligen, dessen Führung bestimmte Lizenzen voraussetzt, zum Beispiel eine bestimmte Gewerbeerlaubnis, die der Investor selbst nicht besitzt. Neben partiarischen Darlehen, Genussrechten, Genussscheinen, Unterbeteiligungen und Treuhandverhältnissen und anderen Beteiligungs- bzw. Investmentformen stellt die stille Beteiligung somit ein für viele Situationen geeignetes flexibles Gestaltungsinstrument dar.
Verfasst von
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Partner Dr. Michael
Demuth,
LL.M. (Cape Town)
eMail schreiben Tel +49 (0)40-34 99 43-0
Fax +49 (0)40-34 99 43-210
Das Schleswig-Holsteinische OLG hat entschieden, dass keine Schadensersatzansprüche gegen plastische Chirurgen geltend gemacht werden können, wenn sich Operationsrisiken verwirklichen, über die ein Patient im Vorfeld aufgeklärt wurde.
Als tatsächliche Behandlungsfehler gelten nur schuldhafte Verletzungen der »Regeln der ärztlichen Kunst«.
Eine Klägerin erlitt, nach der Brustoperation durch einen Hamburger Chirurgen, eine Wundinfektion der linken Brust. Nach der Ausheilung lagen sowohl eine erhebliche Vernarbung als auch eine Asymmetrie der Brüste vor.
In einem Vorgespräch war die 18jährige Patientin, im Beisein ihrer Eltern, über die Risiken einer solchen Operation aufgeklärt worden.
Die Klägerin strebte die Erstattung der Operationskosten in Höhe von 6.000 EUR und ein Schmerzensgeld von 5.000 EUR an.
Im gerichtlichen Verfahren wurde ein ärztliches Gutachten erstellt, das feststellte, dass dem behandelnden Arzt weder Fehler bei der Durchführung der Operation noch bei der anschließenden Wundbehandlung nachzuweisen seien.
Das Gericht kam somit zu dem Ergebnis, dass der Arzt weder durch einen Behandlungsfehler noch durch einen Aufklärungsfehler hafte.
Allein der Misserfolg einer Operation vermag keine Haftung zu begründen. Auftretende Infektionen durch Operationen oder Klinikaufenthalte fallen nicht in den voll beherrschbaren Risikobereich auf Behandlerseite. Einzige Ausnahme wäre hier der Nachweis eines konkreten Hygienemangels.
So eine Infektion gehöre zum allgemeinen Operationsrisiko, über das die Klägerin nachweislich informiert wurde.
Verfasst von
Rechtsanwalt Arnd
Spexard,
LL.M. (Canterbury)
Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass es rechtskonform ist, wenn ein Zeitungsverlag Anzeigen veröffentlicht, die der Form eines Redaktionsbeitrages entsprechen – solange die entsprechende Zeitungsseite deutlich als Anzeigenteil ausgewiesen ist.
In der Entscheidung ging man davon aus, dass Leser einer Zeitung in der Lage seien, Werbeanzeigen von redaktionellen Beiträgen zu unterscheiden.
Im konkreten Fall wurde eine Anzeige veröffentlicht, die unter der Überschrift »Mit starken Wellen gegen Fett« eine Ultraschalltherapie zur Fettreduktion vorstellte. Integriert war ein Bericht über eine Kosmetikerin, die diese Behandlung anwandte. Am Ende des Berichtes wurden ihre Kontaktdaten aufgeführt.
Das Layout dieser Anzeige unterschied sich nicht von den redaktionellen Beiträgen der Zeitung.
Tatsächlich war diese Anzeige von der Kosmetikerin finanziert worden.
Das OLG wies die Klage eines Verbandes aus Berlin ab, der die Anzeigengestaltung als unzulässige geschäftliche Handlung des Verlages nach dem UWG ansah. Nach der Abweisung der Berufung wurde die Revision zum BGH nicht zugelassen.
Das Gericht begründete seine Entscheidung, der Zeitungsverlag habe nicht wettbewerbswidrig gehandelt, damit, dass die Seite, auf der die Anzeige abgedruckt war, mit der Überschrift »Anzeigen-Forum« versehen war.
Es sei davon auszugehen, dass ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer, verständiger Leser in der Lage sei, eine solche Anzeige als Werbung einzuordnen. Eine Kennzeichnung jeder einzelnen Anzeige sei nicht notwendig, wenn die Gesamtseite als Werbung ausgewiesen ist.
Verfasst von
Rechtsanwalt und Partner Marcus
Reinberg,
LL.M. (Hongkong)