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Privates Veräußerungsgeschäft bei einem Grundstück, das zwischenzeitlich im Betriebsvermögen gehalten wurde

Wenn zwischen der Anschaffung und der Veräußerung einer Immobilie im Privatvermögen nicht mehr als zehn Jahre liegen, ist ein Veräußerungsgewinn daraus grundsätzlich als privates Grundstücksgeschäft zu versteuern.

Dabei ist für die Berechnung des Veräußerungsgewinns, bei zwischenzeitlicher Einlage der Immobilie in ein Betriebsvermögen und anschließender Entnahme, folgende Berechnung maßgebend:

Veräußerungspreis

abzgl. Anschaffungskosten

zzgl. Abschreibung

zzgl. Teilwert der Einlage

abzgl. Teilwert der Entnahme

= zu versteuernder Gewinn

Die Wertsteigerungen seit Anschaffung des Grundstücks sind auch dann im Privatvermögen als privates Veräußerungsgeschäft zu versteuern, wenn das Grundstück zwischenzeitlich im Betriebsvermögen gehalten wurde.

Dabei ist der Gewinn aus der Veräußerung um die Wertveränderungen zu korrigieren, die im Betriebsvermögen erfasst werden. Das ist dann der Fall, wenn für die Zeit der Betriebsvermögenseigenschaft des Objekts ein Gewinn zu versteuern war, weil der Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme den Teilwert der Einlage übersteigt. Dieser Gewinn gehört nicht in den Anwendungsbereich des § 23 EStG, weil er nicht auf den Zeitraum entfällt, in dem das Objekt im Privatvermögen war.

Damit sind alle zwischen Anschaffung und Veräußerung im Privatvermögen entstandenen stillen Reserven von der Besteuerung umfasst. Dies wird gerne übersehen, da die Einlage einem Veräußerungsgeschäft gleich gesetzt wird. Die Einlage und auch die Entnahme in bzw. aus einem Betriebsvermögen ist aber mangels Rechtsträgerwechsels keine Veräußerung.

 

 

 

 

 



helge.schubert
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Rechtsanwalt & Steuerberater und Partner Helge Schubert,
LL.M. (Taxation)
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Die stille Gesellschaft als Gestaltungsinstrument

Die stille Gesellschaft spielt in der Gestaltungspraxis eine gar nicht stille, sondern durchaus bedeutsame Rolle. Sie ist rechtlich und steuerlich äußerst flexibel gestaltbar. Dies zeigt schon die Unterscheidung zwischen der typisch stillen Gesellschaft, welche dem gesetzlichen Leitbild der §§ 230 ff. HGB folgt, und der atypisch stillen Gesellschaft, welche sich dadurch auszeichnet, dass sie vom gesetzlichen Leitbild abweicht.

Die typisch stille Gesellschaft bietet einem Investor die Möglichkeit, sich an dem Unternehmen eines anderen mit einer Vermögensanlage zu beteiligen. Er ist dann am Gewinn und Verlust des Unternehmens beteiligt, wobei die Verlustbeteiligung ausgeschlossen werden kann und sich in jedem Fall auf die geleistete Einlage beschränkt. Steuerlich werden aus der typisch stillen Gesellschaft Kapitaleinkünfte erzielt, welche der Abgeltungssteuer unterliegen. Im Insolvenzfall kann der typisch stille Gesellschafter seine Forderungen als normale Insolvenzforderungen zur Tabelle anmelden.

Bei der atypisch stillen Gesellschaft weicht die Ausgestaltung vom gesetzlichen Leitbild ab. Die Abweichung ergibt sich regelmäßig daraus, dass dem stillen Gesellschafter eine Einflussnahme auf die Unternehmensführung vertraglich eingeräumt wird. Daneben kann zudem eine Beteiligung an den stillen Reserven eingeräumt werden, insbesondere in der Abfindungssituation. Ist eine solche stille Gesellschaft auch steuerlich als atypisch stille Gesellschaft einzuordnen, was von der vertraglich übernommenen Mitunternehmerinitiative und dem Mitunternehmerrisiko abhängt, so werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Im Insolvenzfall ist der atypisch stille Gesellschafter regelmäßig einem unmittelbaren Gesellschafter gleichgestellt, so dass seine Forderungen gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO nachrangig sind.

Neben der hohen Flexibilität in der Ausgestaltung, ist als weiterer Vorteil der stillen Gesellschaft zu nennen, dass diese nicht ins Handelsregister einzutragen und daher für außenstehende Dritte nicht transparent ist. Im Falle der Beteiligung an einer GmbH kann so eine weitgehende Beteiligung am Unternehmen vereinbart werden, ohne dass es einer notariellen Beurkundung bedürfte. Bei einer GmbH bedarf zudem der Abschluss einer typisch stillen Gesellschaft regelmäßig keiner Zustimmung der Gesellschafter, wenn nicht im Innenverhältnis ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Eine stille Beteiligung an einer AG ist dagegen nach wohl herrschender Meinung als (Teil-) Gewinnabführungsvertrag einzustufen. Als solcher Bedarf er der Zustimmung der Aktionäre und wird erst mit Eintragung ins Handelsregister wirksam.

Die stille Gesellschaft erweist sich als vielseitiges Instrument, was zum Beispiel bei Venture Capital- Finanzierungen gerne genutzt wird. Auf diesem Wege lässt sich aber auch ein Investor an einem Unternehmen beteiligen, dessen Führung bestimmte Lizenzen voraussetzt, zum Beispiel eine bestimmte Gewerbeerlaubnis, die der Investor selbst nicht besitzt. Neben partiarischen Darlehen, Genussrechten, Genussscheinen, Unterbeteiligungen und Treuhandverhältnissen und anderen Beteiligungs- bzw. Investmentformen stellt die stille Beteiligung somit ein für viele Situationen geeignetes flexibles Gestaltungsinstrument dar.


michael.demuth
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Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Partner Dr. Michael Demuth,
LL.M. (Cape Town)
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»Schönheitsoperationen: Kein zwangsläufiger Schadensersatz nach missglückten Eingriffen«

Das Schleswig-Holsteinische OLG hat entschieden, dass keine Schadensersatzansprüche gegen plastische Chirurgen geltend gemacht werden können, wenn sich Operationsrisiken verwirklichen, über die ein Patient im Vorfeld aufgeklärt wurde.

Als tatsächliche Behandlungsfehler gelten nur schuldhafte Verletzungen der »Regeln der ärztlichen Kunst«.

Eine Klägerin erlitt, nach der Brustoperation durch einen Hamburger Chirurgen, eine Wundinfektion der linken Brust. Nach der Ausheilung lagen sowohl eine erhebliche Vernarbung als auch eine Asymmetrie der Brüste vor. 

In einem Vorgespräch war die 18jährige Patientin, im Beisein ihrer Eltern, über die Risiken einer solchen Operation aufgeklärt worden.

Die Klägerin strebte die Erstattung der Operationskosten in Höhe von 6.000 EUR und ein Schmerzensgeld von 5.000 EUR an.

Im gerichtlichen Verfahren wurde ein ärztliches Gutachten erstellt, das feststellte, dass dem behandelnden Arzt weder Fehler bei der Durchführung der Operation noch bei der anschließenden Wundbehandlung nachzuweisen seien.

Das Gericht kam somit zu dem Ergebnis, dass der Arzt weder durch einen Behandlungsfehler noch durch einen Aufklärungsfehler hafte.

Allein der Misserfolg einer Operation vermag keine Haftung zu begründen. Auftretende Infektionen durch Operationen oder Klinikaufenthalte fallen nicht in den voll beherrschbaren Risikobereich auf Behandlerseite. Einzige Ausnahme wäre hier der Nachweis eines konkreten Hygienemangels.

So eine Infektion gehöre zum allgemeinen Operationsrisiko, über das die Klägerin nachweislich informiert wurde.


arnd.spexard
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Rechtsanwalt Arnd Spexard,
LL.M. (Canterbury)
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»Werbung in Printmedien darf aussehen wie ein Redaktionsbeitrag «

Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass es rechtskonform ist, wenn ein Zeitungsverlag Anzeigen veröffentlicht, die der Form eines Redaktionsbeitrages entsprechen – solange die entsprechende Zeitungsseite deutlich als Anzeigenteil ausgewiesen ist.

In der Entscheidung ging man davon aus, dass Leser einer Zeitung in der Lage seien, Werbeanzeigen von redaktionellen Beiträgen zu unterscheiden.

Im konkreten Fall wurde eine Anzeige veröffentlicht, die unter der Überschrift »Mit starken Wellen gegen Fett« eine Ultraschalltherapie zur Fettreduktion vorstellte. Integriert war ein Bericht über eine Kosmetikerin, die diese Behandlung anwandte. Am Ende des Berichtes wurden ihre Kontaktdaten aufgeführt.

Das Layout dieser Anzeige unterschied sich nicht von den redaktionellen Beiträgen der Zeitung.

Tatsächlich war diese Anzeige von der Kosmetikerin finanziert worden.

Das OLG wies die Klage eines Verbandes aus Berlin ab, der die Anzeigengestaltung als unzulässige geschäftliche Handlung des Verlages nach dem UWG ansah. Nach der Abweisung der Berufung wurde die Revision zum BGH nicht zugelassen.

Das Gericht begründete seine Entscheidung, der Zeitungsverlag habe nicht wettbewerbswidrig gehandelt, damit, dass die Seite, auf der die Anzeige abgedruckt war, mit der Überschrift »Anzeigen-Forum« versehen war.

Es sei davon auszugehen, dass ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer, verständiger Leser in der Lage sei, eine solche Anzeige als Werbung einzuordnen. Eine Kennzeichnung jeder einzelnen Anzeige sei nicht notwendig, wenn die Gesamtseite als Werbung ausgewiesen ist.

 

 

 


marcus.reinberg
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Rechtsanwalt und Partner Marcus Reinberg,
LL.M. (Hongkong)
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BAG: »Prüfung der Besetzung freier Stellen mit Schwerbehinderten ist auch für private Arbeitgeber Pflicht – es drohen Entschädigungsansprüche«

Auch private Arbeitgeber sind nach § 81 Abs. 1 SGB IX verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Dabei müssen auch arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldete Schwerbehinderte berücksichtigt werden. Dies erfordert, dass Arbeitgeber rechtzeitig Kontakt zur Agentur für Arbeit aufnehmen.

Eine Nichtbeachtung dieser Pflicht indiziert eine Benachteiligung von schwerbehinderten Bewerbern und schafft die Grundlage für Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG.

Es besteht keine Ausnahme von dieser Prüfungspflicht – und zwar unabhängig davon, ob sich ein schwerbehinderter Mensch beworben oder bei der Bewerbung diesen Status offenbart hat.

Eine Verletzung der Prüfungspflicht wird automatisch als Indiz dafür angesehen, dass ein abgelehnter Schwerbehinderter wegen seiner Behinderung benachteiligt wurde.

In Streitfällen muss der Arbeitgeber die Vermutung einer Benachteiligung widerlegen. Dies ist nicht möglich, wenn keine Verbindung zur Agentur für Arbeit aufgenommen wurde, um arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldete Schwerbehinderte zu ermitteln.   


schwarzenbacher
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Rechtsanwalt, Partner Ulrich Schwarzenbacher,
Richter am Arbeitsgericht a.D.
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Vorsteuerabzug bei Beteiligungsverkauf

Vorsteuerabzug bei Beteiligungsverkauf

Der Vorsteuerabzug setzt nach § 15 Abs. 1 UStG einen Leistungsbezug für das eigene Unternehmen voraus. Liegt ein solcher vor, besteht kein Anspruch auf Vorsteuerabzug, wenn der Unternehmer die bezogene Leistung für Zwecke eines steuerfreien Umsatzes verwendet (§ 15 Abs. 2 UStG).

Veräußert ein Unternehmer seinem wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich zugeordnete Beteiligung, so muss im konkreten Fall unterschieden werden, ob der Unternehmer aus Leistungen (z.B. Beratungskosten), die er für die Beteiligungsveräußerung bezieht, zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Die Veräußerung einer Beteiligung als Unternehmensgegenstand ist steuerbar und nach  § 4 Nr. 8 Buchst. e und f UStG steuerfrei. Dem Unternehmer ist aufgrund dieser Steuerfreiheit aus Leistungen, die hiermit im direkten und unmittelbaren Zusammenhang stehen, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Er kann aber grundsätzlich gemäß § 9 Abs. 1 UStG auf die Steuerfreiheit verzichten. In diesem Fall bestünde eine Vorsteuerberechtigung.

Die Übertragung einer Beteiligung kann auch eine nichtsteuerbaren Geschäftsveräußerung i. S. von § 1 Abs. 1a UStG sein. Voraussetzung ist, dass alle Anteile, die an der Gesellschaft bestehen, übertragen werden. Die Übertragung einer Beteiligung von nur 99 % des Stammkapitals einer GmbH begründet daher ebenso wenig eine Geschäftsveräußerung wie die Übertragung einer Mehrheitsbeteiligung von nur 51 %.

Ist eine Anteilsübertragung als eine Geschäftsveräußerung im Ganzen anzusehen, richtet sich der Vorsteuerabzug nach der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Veräußerers.

Ein Sonderfall besteht, wenn eine dem umsatzsteuerlichen Organkreis angehörende Tochtergesellschaft veräußert wird. Hier kann auch bei einer Veräußerung, die nicht das gesamte Stammkapital der Gesellschaft umfasst, zu einer Geschäftsveräußerung führen. Eine solche Organschaft kann unter Umständen relativ einfach gestaltet werden. Im Vorfeld einer Beteiligungsveräußerung könnte daher die Begründung einer umsatzsteuerlichen Organschaft Sinn machen. Für die Fälle der Veräußerung einer Organbeteiligung hat das Bundesministerium für Finanzen gerade eine Übergangsregel bis zum 31.12.2012 erlassen.

Im konkreten Fall mag es auch möglich sein, dass der Unternehmer glaubhaft darlegen kann, dass sich die erhaltenen Beratungsleistungen nicht konkret auf den Beteiligungsverkauf bezogen, sondern allgemeine Beratungen darstellten. Dann ist nämlich ein Vorsteuerabzug grundsätzlich (steuerpflichtige Ausgangsumsätze) möglich.

 Nicht zu vergessen. Ist der Erwerber im Drittland ansässig, greift § 15 Abs. 3 Nr. 2 b) UStG. Ein Vorsteuerabzug ist gegeben. 

 Zu guter Letzt noch der Hinweis, dass nicht in jedem Fall ein Vorsteuerabzug nach den oben genannten Abgrenzungskriterien gegeben ist. Das bloße Erwerben, Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen stellt keine unternehmerische Tätigkeit – diese ist Grundvoraussetzung für den Vorsteuerabzug – dar. Vielmehr ist eine solche Tätigkeit erst bei Hinzutreten weiterer Umstände  als unternehmerisch veranlasst anzusehen.

 

 


helge.schubert
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Rechtsanwalt & Steuerberater und Partner Helge Schubert,
LL.M. (Taxation)
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»Berechtigung zur Erhöhung von Erbbauzins«

Das OLG Braunschweig hat ein Urteil des LG Göttingen bestätigt, wonach der Allgemeine Hannoversche Klosterfonds berechtig ist, Erbpachtzinsen zu erhöhen. Die Rechtmäßigkeit bezieht sich darauf, den Erbbauzins entsprechend des Verbraucherpreisindexes nach oben anzupassen, da die vorgenommenen Berechnungen der Billigkeit entsprechen.

Der Kläger (Allgemeine Hannoversche Klosterfonds) bietet Baugrundstücke an, die nicht gekauft werden können, sondern in Form eines Erbbaurechts für eine bestimmte Zeitspanne genutzt werden können (beispielsweise 99 Jahre). Die Nutzungsberechtigten zahlen anstelle eines Kaufpreises eine jährliche Entschädigung, die einem bestimmten Anteil des Grundstückswertes entspricht; so auch die 25 Beklagten im konkreten Fall.

Streitgegenstand ist die Auslegung einer Wertsicherungsklausel. Hierdurch kann der Klosterfonds nach einer gewissen Zeit eine Anpassung des Erbpachtzinses festlegen, wenn dies, nach Abwägung aller Umstände, nicht unbillig ist. Die Beklagten vertraten die Auffassung, dass die Rahmenbedingungen für eine solche Erhöhung nicht gegeben seien, da sie bereits einen überhöhten Erbbauzins zahlen würden und die formellen Vorgaben für ein Erhöhungsverlangen nicht erfüllt seien.

Das LG begründete seine Entscheidung, der Klage des Klosterfonds stattzugeben, damit, dass eine Anpassung des Erbbauzinses nach oben, entsprechend des Verbraucherpreisindexes, rechtmäßig sei. Die vorgenommen Berechnungen entsprächen hier der Billigkeit.

Das einzige Zugeständnis an die Beklagten lag darin, dass sie die Erhöhung erst mit einer dreimonatigen Verschiebung dulden müssen, da der Klosterfonds das entsprechende Erhöhungsverlangen zu früh gestellt habe. Die Vertragsparteien können erst nach Ablauf von 10 Jahren eine Überprüfung der Angemessenheit der Erbbauzinses verlangen und dies nicht zwingend so auslegen, dass die Zahlung eines erhöhten Pachtzinses genau nach Ablauf der zehn Jahre geschuldet sei, so wie es im konkreten Fall vom Kläger gefordert wurde. Verfrühte Erhöhungsverlangen führen somit nicht zu deren Unwirksamkeit insgesamt. 


arnd.spexard
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Rechtsanwalt Arnd Spexard,
LL.M. (Canterbury)
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»Gesellschafterstreit über Einsichtsrechte in Gesellschaftsunterlagen«

Das OLG Köln hat im Gesellschafterstreit der Gaffel-Brauerei entschieden, dass der nicht geschäftsführende Mitgesellschafter der Privatbrauerei Gaffel Becker & Co. oHG, Johannes Becker, gegenüber seinem Bruder Heinrich Becker und seinem Neffen, einen Anspruch auf uneingeschränkte Einsichtnahme in die firmeneignen Handelsbücher und Papiere habe.

Als Absicherung für die anderen Gesellschafter wurde allerdings ergänzt, dass eine mögliche Verwendung dieser Informationen zu gesellschaftswidrigen Zwecken, die Gegenseite befugt, dies als Rechtsbehelf im Vollstreckungsverfahren geltend zu machen.

Hintergrund war, dass Johannes Becker, als nicht geschäftsführender Mitgesellschafter der Privatbrauerei, der 38 Prozent der Gesellschaftsanteile hält, geltend gemacht hatte, ihm sei von seinem beklagten Bruder und seinem Neffen gar keine oder nur eine zeitverzögerte Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen gewährt worden.

Die Beklagten begründeten ihr Verhalten damit, dass die Gefahr bestünde, der Kläger könne die gewonnen Informationen zu Kredit schädigenden Aussagen missbrauchen. Als Beleg führten sie einen Artikel des Manager Magazins vom 23.09.2011 an, der auf solchen weitergegeben Informationen basiere.

Der Kläger bestritt allerdings, dass er selbst Informationen an das Magazin weitergegeben hätte.

Zunächst gab das LG der Klage auf ein umfassendes Einsichtsrecht, auch in die Bücher der Tochtergesellschaft, statt. In der Berufung vor dem OLG wurde diese Ansicht bestätigt.

Erst wenn zukünftig nachgewiesen werden könne, dass der Kläger die bei der Urteilsvollstreckung begehrten Informationen zu gesellschaftswidrigen Zwecken verwenden will, können die Beklagten dies als Rechtsbehelf im Vollstreckungsverfahren geltend machen.


marcus.reinberg
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Rechtsanwalt und Partner Marcus Reinberg,
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»Keine zwangsläufige Übernahme von Betriebsratsmitgliedern in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis«

Sollte ein Arbeitgeber einem befristet eingestellten Betriebsratsmitglied, im Gegensatz zu anderen Arbeitnehmern, kein Übernahmeangebot unterbreiten, so stellt dies allein noch keine verbotene Benachteiligung nach § 78 BetrVG dar.

So eine Benachteilung würde nur vorliegen, wenn das entsprechende Betriebsratsmitglied gerade wegen seiner Betriebsratstätigkeit nicht übernommen worden wäre. Hiervon ist allerdings nicht auszugehen, wenn andere Betriebsratsmitglieder in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen wurden. 

Im konkreten Fall hatte ein Callcentermitarbeiter gegen seinen Arbeitgeber geklagt. Dieser Mitarbeiter gehörte dem Betriebsrat des Unternehmens an und wurde vom Arbeitgeber nach Ablauf der Vertragszeit nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen, was der Mitarbeiter auf seine Betriebratszugehörigkeit zurückführte. Gleichzeitig wurden allerdings andere befristet Beschäftigte, darunter auch Betriebsratsmitglieder, unbefristet weiterbeschäftigt.

Die Klage auf unbefristete Weiterbeschäftigung hatte weder vor dem Arbeitsgericht, noch vor dem LAG erfolg.

In der Entscheidung des LAG wurde klargestellt, dass der Beklagte den Kläger nicht unbefristet weiterbeschäftigen muss. So können Betriebsratsmitglieder nur dann eine verbotene Benachteiligung aus § 78 BetrVG geltend machen, wenn der Arbeitgeber nur Arbeitnehmer, die nicht dem Betriebsrat angehören, in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernimmt; und gleichzeitig einem Arbeitnehmer gerade wegen seiner Betriebsratstätigkeit die unbefristete Übernahme verwährt. Eine derartige Benachteiligung lag aber gerade deshalb nicht vor, weil Betriebratsmitglieder übernommen wurden.


schwarzenbacher
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Rechtsanwalt, Partner Ulrich Schwarzenbacher,
Richter am Arbeitsgericht a.D.
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Neuregulierung im Bereich geschlossener Fonds

Der sogenannte „graue“ Kapitalmarkt hellt sich ein Stück weit auf. Als Reaktion auf die Finanzmarktkrise und die Finanzskandale der jüngeren Vergangenheit, hat sowohl der nationale als auch der EU-Gesetzgeber Regulierungsmaßnahmen ergriffen. Damit soll der Anlegerschutz verbessert und die Finanzmärkte stabilisiert werden. Die Regulierung verschärft die Anforderungen an Vertrieb und Initiatoren von Finanzprodukten des grauen Kapitalmarktes.

Zunächst hat der Bundestag am 06.12.2012 das „Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler-und Vermögensanlagenrechts“ (VermAnlG) beschlossen. Danach werden die Pflichten von freien Finanzberatern denen von Bankberatern angeglichen. Diese müssen jetzt ebenfalls Beratungsprotokolle anfertigen und Provisionen offen legen. Sie müssen eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abschließen und eine Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer ablegen. Auch an die Prospekte werden nunmehr höhere Anforderungen gestellt. Bislang wurden diese im Rahmen des so genannten „Gestattungsverfahrens“ von der BaFin lediglich auf Vollständigkeit geprüft. In Zukunft wird diese Prüfung darüber hinaus auf Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der dargestellten Informationen erweitert. Dies gilt ebenso für Prospekt- Nachträge. Eine Prüfung der wirtschaftlichen Plausibilität wird jedoch auch in Zukunft von Seiten der BaFin nicht durchgeführt. Für die Aufsicht über die bankenunabhängigen Berater wurden – nach kontroverser Diskussion im Gesetzgebungsverfahren – nunmehr die Gewerbeämter und nicht die BaFin zuständig gemacht. Zweitmarkt- Plattformen benötigen in Zukunft eine KWG- Erlaubnis, was zu einer erheblichen Konsolidierung der Branche führen dürfte.

Der europäische Gesetzgeber sieht in seiner Richtlinie bezüglich Manager alternativer Investmentfonds (AIFM) neue Regulierungen für die Initiatoren und Manager geschlossener Fonds vor. Diese unterlagen bisher nicht den Regelungen von MiFID, OGAW und Investmentgesetz. Nunmehr müssen sie grundsätzlich einen Antrag auf Zulassung bei der BaFin stellen, wobei umfangreiche Anforderungen an die Manager gestellt werden. Ferner muss eine Verwahrstelle eingerichtet werden, die die ordnungsgemäße Verwendung der Investoren- Gelder prüft. Zudem müssen Risikomanagementsysteme eingeführt werden und die Reporting- Anforderung sowohl gegenüber Aufsichtsbehörde als auch den Investoren werden deutlich erhöht. Da die AIFM- Richtlinie nicht dem Anlegerschutz, sondern der Finanzmarktstabilität dienen soll, unterfallen den neuen Regelungen nur solche Manager, die der europäische Gesetzgeber für systemrelevant angesehen hat. Manager, welche ein Vermögen von bis zu 100 Millionen € verwalten, fallen aus dem Regelungsbereich heraus. Ohne die Verwendung von Fremdkapital liegt die Freigrenze sogar bei 500 Millionen €. Die Richtlinie muss bis Mitte 2013 in deutsches Recht umgesetzt werden. Ob die Anforderungen dann auch für bereits bestehende geschlossene Fonds gelten, steht noch nicht fest.

Die dargestellten neuen Regelungen werden sicherlich zu deutlich höherem Aufwand auf Seiten des Vertriebs und den Initiatoren von geschlossenen Fonds führen. Andererseits dürfte sich das Bild des grauen Kapitalmarkts in den Augen der Anleger verbessern, wenn die Maßnahmen greifen und dies zu einer höheren Seriosität der Anbieter und besseren Qualität der Produkte führt.


michael.demuth
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Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Partner Dr. Michael Demuth,
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