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»Teilweise Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur Speicherung und Verwendung von Kommunikationsdaten «

Das BVerfG stellt fest, dass eine teilweise Verfassungswidrigkeit in den Regelungen des Telekommunikationsgesetzes zur Speicherung und Verwendung von Telekommunikationsdaten vorliegt.

§ 113 Abs. 1 S. 2 TKG verletze das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Das Gesetzt regelt hier die Auskunftsberechtigung von Strafverfolgungs- und Sicherungsbehörden sowie Nachrichtendiensten hinsichtlich Passwörtern oder PIN-Codes.

Ein Wirtschaftsunternehmen, als Beschwerdeführer, setzte im Voraus bezahlte Mobilfunkkarten und Internetzugangsdienste ein. Es wurde geltend gemacht, dass eine Grundrechtsverletzung vorläge, indem die Daten gespeichert und möglicherweise im Rahmen von Auskunftsverfahren übermittelt würden  (Art. 10 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 u. Art 3 Abs. 1 GG).

Es sei möglich, dass mit dem Unternehmen bekannte Personen in ein Ermittlungsverfahren involviert werden könnten, in dessen Verlauf auch die Rufnummern des Unternehmens überprüft würden.

Da ein Unternehmen von Abfragen nach den §§ 112 u. 113 TKG keine Kenntnis erlangen würde, ist hier darauf hinzuweisen, dass der einzige Weg für den Beschwerdeführer, Kenntnis zu erlangen, darin bestünde, Auskunft bei allen abfrageberechtigten Behörden, im Sinne dieser Regelungen, einzuholen. Es wurde betont, dass dies als unzumutbar einzustufen sei.

Weiterhin seien die Regelungen der §§ 112 u. 113 TKG nicht mit der Speicherung und Übermittlung von Daten wie Konto-Stammdaten, Einwohnermeldedaten und Informationen aus den Kfz-Registern gleichzusetzen. Die eigentliche Praxisrelevanz des § 113 TKG bestünde insbesondere in der Ahndung von Urheberrechtsverletzungen im Internet anhand dynamischer IP-Adressen.

 


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Rechtsanwalt und Partner Marcus Reinberg,
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»Gesellschafterstreit über Einsichtsrechte in Gesellschaftsunterlagen«

Das OLG Köln hat im Gesellschafterstreit der Gaffel-Brauerei entschieden, dass der nicht geschäftsführende Mitgesellschafter der Privatbrauerei Gaffel Becker & Co. oHG, Johannes Becker, gegenüber seinem Bruder Heinrich Becker und seinem Neffen, einen Anspruch auf uneingeschränkte Einsichtnahme in die firmeneignen Handelsbücher und Papiere habe.

Als Absicherung für die anderen Gesellschafter wurde allerdings ergänzt, dass eine mögliche Verwendung dieser Informationen zu gesellschaftswidrigen Zwecken, die Gegenseite befugt, dies als Rechtsbehelf im Vollstreckungsverfahren geltend zu machen.

Hintergrund war, dass Johannes Becker, als nicht geschäftsführender Mitgesellschafter der Privatbrauerei, der 38 Prozent der Gesellschaftsanteile hält, geltend gemacht hatte, ihm sei von seinem beklagten Bruder und seinem Neffen gar keine oder nur eine zeitverzögerte Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen gewährt worden.

Die Beklagten begründeten ihr Verhalten damit, dass die Gefahr bestünde, der Kläger könne die gewonnen Informationen zu Kredit schädigenden Aussagen missbrauchen. Als Beleg führten sie einen Artikel des Manager Magazins vom 23.09.2011 an, der auf solchen weitergegeben Informationen basiere.

Der Kläger bestritt allerdings, dass er selbst Informationen an das Magazin weitergegeben hätte.

Zunächst gab das LG der Klage auf ein umfassendes Einsichtsrecht, auch in die Bücher der Tochtergesellschaft, statt. In der Berufung vor dem OLG wurde diese Ansicht bestätigt.

Erst wenn zukünftig nachgewiesen werden könne, dass der Kläger die bei der Urteilsvollstreckung begehrten Informationen zu gesellschaftswidrigen Zwecken verwenden will, können die Beklagten dies als Rechtsbehelf im Vollstreckungsverfahren geltend machen.


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