»Teilweise Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur Speicherung und Verwendung von Kommunikationsdaten «
Das BVerfG stellt fest, dass eine teilweise Verfassungswidrigkeit in den Regelungen des Telekommunikationsgesetzes zur Speicherung und Verwendung von Telekommunikationsdaten vorliegt.
§ 113 Abs. 1 S. 2 TKG verletze das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Das Gesetzt regelt hier die Auskunftsberechtigung von Strafverfolgungs- und Sicherungsbehörden sowie Nachrichtendiensten hinsichtlich Passwörtern oder PIN-Codes.
Ein Wirtschaftsunternehmen, als Beschwerdeführer, setzte im Voraus bezahlte Mobilfunkkarten und Internetzugangsdienste ein. Es wurde geltend gemacht, dass eine Grundrechtsverletzung vorläge, indem die Daten gespeichert und möglicherweise im Rahmen von Auskunftsverfahren übermittelt würden (Art. 10 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 u. Art 3 Abs. 1 GG).
Es sei möglich, dass mit dem Unternehmen bekannte Personen in ein Ermittlungsverfahren involviert werden könnten, in dessen Verlauf auch die Rufnummern des Unternehmens überprüft würden.
Da ein Unternehmen von Abfragen nach den §§ 112 u. 113 TKG keine Kenntnis erlangen würde, ist hier darauf hinzuweisen, dass der einzige Weg für den Beschwerdeführer, Kenntnis zu erlangen, darin bestünde, Auskunft bei allen abfrageberechtigten Behörden, im Sinne dieser Regelungen, einzuholen. Es wurde betont, dass dies als unzumutbar einzustufen sei.
Weiterhin seien die Regelungen der §§ 112 u. 113 TKG nicht mit der Speicherung und Übermittlung von Daten wie Konto-Stammdaten, Einwohnermeldedaten und Informationen aus den Kfz-Registern gleichzusetzen. Die eigentliche Praxisrelevanz des § 113 TKG bestünde insbesondere in der Ahndung von Urheberrechtsverletzungen im Internet anhand dynamischer IP-Adressen.
Rechtsanwalt und Partner Marcus Reinberg,
LL.M. (Hongkong)
