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»YouTube und die Haftung bei Urheberrechtsverletzungen«

Das LG Hamburg stellt fest, dass ein Videoportalbetreiber wie YouTube, bei Urheberrechtsverletzungen, die durch Nutzer begangen wurden, nur dann haftet, wenn eine Verletzung der Kontrollpflichten vorliegt.

Grundsätzlich erforderlich ist hier zunächst also die Kenntnis der Rechtsverletzung. Erst nach einem Hinweis auf eine potentielle Urheberrechtsverletzung tritt die Pflicht ein, betroffene Videos unverzüglich zu sperren und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, weiteren Rechtsverletzungen präventiv entgegen zu wirken. Solche Maßnahmen müssen allerdings in einem zumutbaren Rahmen angesiedelt sein.

Daraus ergibt sich, dass keine grundsätzliche Kontrollpflicht aller hochgeladenen Videoclips besteht.

Im konkreten Fall hatte die Verwertungsgesellschaft GEMA gegen den Videoportalbetreiber geklagt. Gegenstand sind Urheberrechtsverletzungen durch Videoclips, die von Nutzern des Portals hochgeladen wurden.

Das beklagte Portal lehnte eine Unterlassungsverpflichtung ab. Eine Haftung für Urheberrechtsverletzungen schloss YouTube aus, da es sich lediglich um eine Plattform handele, die Nutzern erlaubt, Videoclips hochzuladen – selbst würden aber keine Videos erstellt oder zugänglich gemacht. Weiterhin seien alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden, Urheberrechtsverletzungen entgegen zu wirken.

   

 

 


marcus.reinberg
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Schuldscheindarlehen als Instrument für den Mittelstand zur Bewältigung der Anforderungen von Basel III

Das als Folge der Finanzmarktkrise beschlossene Reformpaket „Basel III“ verschärft die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Eigenkapitalausstattung der Banken. Basel III tritt ab 2013 in Kraft und könnte dann zu einer restriktiveren Kreditvergabepraxis der Banken führen. In diesem Fall wäre der Zugang der Unternehmen zur klassischen Bankfinanzierung erschwert. Vor diesem Hintergrund sollten in den Finanzabteilungen der Unternehmen bereits jetzt Überlegungen zu alternativen Finanzierungsquellen angestellt werden.

Ein auch für größere mittelständische Unternehmen geeignetes Finanzierungsinstrument stellt dabei das Schuldscheindarlehen dar. Dieses klassische Finanzierungsinstrument der öffentlichen Hand erfreut sich zunehmender Beliebtheit im privaten Sektor. Dabei handelt es sich um ein Darlehen, welches in einer Urkunde – dem Schuldschein – verkörpert ist. Da es sich dabei nicht um ein Wertpapier handelt, kann es auch nicht an den Börsen gehandelt werden. Es wird vielmehr regelmäßig von Banken als Vermittler in den Markt gebracht, d. h. institutionellen Anlegern, wie Versicherungen und Pensionskassen, angeboten.

Die zunehmende Beliebtheit der Schuldscheindarlehen beruht auf einer Reihe von Vorteilen, welche diese bieten sowie den aktuellen Marktumständen. Die Banken entlasten vor dem Hintergrund von Basel III ihre Bilanzen, verdienen jedoch trotzdem als „Makler“ an diesen Produkten. Für institutionelle Anleger sind solche langfristigen, festverzinslichen und regelmäßig bonitätsstarken Anlagen wichtig für die Portfoliosteuerung. Dabei lassen sich die Schuldscheindarlehen trotz mangelnder Börsenfähigkeit regelmäßig übertragen, sind also handelbar. Die Unternehmen können mit diesem Instrument die Basis ihrer Finanzierungsquellen verbreitern und gewinnen dadurch mehr Unabhängigkeit. Im Vergleich zu Anleihe- Emissionen sind Schuldscheindarlehen auch preiswert, da mangels Börsennotierung geringere Emissions- und Verwaltungskosten anfallen und auch kein Rating erforderlich ist.

Zwar haben Schuldscheindarlehen regelmäßig ein großes Volumen von EUR 10 Mio. an aufwärts, doch lässt sich ein solches Schuldscheindarlehen durch Pooling- Programme der Banken bereits ab Finanzierungswünschen von TEUR 500 realisieren.

Neben Genussrechten, Genussscheinen, partiarischen Darlehen und stillen Beteiligungen, stellt das Schuldscheindarlehen daher eine weitere interessante Finanzierungsalternative zum – großvolumigen – Bankkredit dar. Größere mittelständische Unternehmen sollten es daher in ihre Überlegungen zur Finanzplanung einbeziehen.


michael.demuth
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»Verbraucherzentrale siegt gegen Facebook in Wettbewerbsprozess«

Facebook wurde durch das LG Berlin die Versendung von Freundschaftsanfragen, ohne Einwilligung des kontaktierten Verbrauchers, untersagt. Weiterhin darf Facebook nicht länger den bisherigen unzureichenden Hinweis auf Datenimport bei der Registrierung verwenden sowie verschiedene weitere Vertragsklauseln.

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Ihm ging es um Unterlassung der bisherigen Unternehmenspraxis in Bezug auf die Funktion »Freunde finden«, AGBs und Datenschutzrichtlinien.

Ausgangspunkt des Klagebestrebens war der mittlerweile geänderte Registrierungsprozess. Hierbei wurden Verbraucher beim Erstellvorgang ihres Nutzerprofils gefragt, ob bereits Freunde bei Facebook seien. Als einfachste Möglichkeit dies herauszufinden, wurde eine Durchsuchung des E-Mail-Kontos vorgeschlagen, was die Verbraucher mit dem Button »Freunde finden« veranlassen konnten. Durch die Betätigung dieses Vorgangs wurden sämtliche E-Mail-Adressen der Kontakte des Nutzers importiert, obwohl diese natürlich nicht zwangsläufig Mitglieder von Facebook sein mussten. Mit diesen Daten wurden Listen generiert, über die die Verbraucher »Einladungen« versenden konnten.

Eine Mitarbeiterin des klagenden Bundesverbandes hatte eine E-Mail mit der Freundschaftsanfrage eines Bekannten erhalten, der sich kurz zuvor bei Facebook registriert hatte. Weder ihm noch dem Unternehmen gegenüber hatte die Empfängerin in die Übermittlung einer solchen Nachricht eingewilligt. Mit einer weiteren E-Mail wurde die Empfängerin kurze Zeit später an die Einladung erinnert.

Solche E-Mails sind nach Ansicht des Gerichtes unlauter i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Es handele sich um unerbetene Werbung, da die Auswahl des Empfängers durch einen registrierten Nutzer keine erforderliche Einwilligung des Empfängers darstelle. Auch der soziale Zweck solcher Einladungs- und Erinnerungsnachrichten, aus sicht der Nutzer, unterliege hier der Förderung des Absatzes von Dienstleistungen zugunsten des Unternehmens, da sie auf eine Vergrößerung der Nutzerschaft gerichtet sind.


marcus.reinberg
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»Teilweise Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur Speicherung und Verwendung von Kommunikationsdaten «

Das BVerfG stellt fest, dass eine teilweise Verfassungswidrigkeit in den Regelungen des Telekommunikationsgesetzes zur Speicherung und Verwendung von Telekommunikationsdaten vorliegt.

§ 113 Abs. 1 S. 2 TKG verletze das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Das Gesetzt regelt hier die Auskunftsberechtigung von Strafverfolgungs- und Sicherungsbehörden sowie Nachrichtendiensten hinsichtlich Passwörtern oder PIN-Codes.

Ein Wirtschaftsunternehmen, als Beschwerdeführer, setzte im Voraus bezahlte Mobilfunkkarten und Internetzugangsdienste ein. Es wurde geltend gemacht, dass eine Grundrechtsverletzung vorläge, indem die Daten gespeichert und möglicherweise im Rahmen von Auskunftsverfahren übermittelt würden  (Art. 10 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 u. Art 3 Abs. 1 GG).

Es sei möglich, dass mit dem Unternehmen bekannte Personen in ein Ermittlungsverfahren involviert werden könnten, in dessen Verlauf auch die Rufnummern des Unternehmens überprüft würden.

Da ein Unternehmen von Abfragen nach den §§ 112 u. 113 TKG keine Kenntnis erlangen würde, ist hier darauf hinzuweisen, dass der einzige Weg für den Beschwerdeführer, Kenntnis zu erlangen, darin bestünde, Auskunft bei allen abfrageberechtigten Behörden, im Sinne dieser Regelungen, einzuholen. Es wurde betont, dass dies als unzumutbar einzustufen sei.

Weiterhin seien die Regelungen der §§ 112 u. 113 TKG nicht mit der Speicherung und Übermittlung von Daten wie Konto-Stammdaten, Einwohnermeldedaten und Informationen aus den Kfz-Registern gleichzusetzen. Die eigentliche Praxisrelevanz des § 113 TKG bestünde insbesondere in der Ahndung von Urheberrechtsverletzungen im Internet anhand dynamischer IP-Adressen.

 


marcus.reinberg
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Die stille Gesellschaft als Gestaltungsinstrument

Die stille Gesellschaft spielt in der Gestaltungspraxis eine gar nicht stille, sondern durchaus bedeutsame Rolle. Sie ist rechtlich und steuerlich äußerst flexibel gestaltbar. Dies zeigt schon die Unterscheidung zwischen der typisch stillen Gesellschaft, welche dem gesetzlichen Leitbild der §§ 230 ff. HGB folgt, und der atypisch stillen Gesellschaft, welche sich dadurch auszeichnet, dass sie vom gesetzlichen Leitbild abweicht.

Die typisch stille Gesellschaft bietet einem Investor die Möglichkeit, sich an dem Unternehmen eines anderen mit einer Vermögensanlage zu beteiligen. Er ist dann am Gewinn und Verlust des Unternehmens beteiligt, wobei die Verlustbeteiligung ausgeschlossen werden kann und sich in jedem Fall auf die geleistete Einlage beschränkt. Steuerlich werden aus der typisch stillen Gesellschaft Kapitaleinkünfte erzielt, welche der Abgeltungssteuer unterliegen. Im Insolvenzfall kann der typisch stille Gesellschafter seine Forderungen als normale Insolvenzforderungen zur Tabelle anmelden.

Bei der atypisch stillen Gesellschaft weicht die Ausgestaltung vom gesetzlichen Leitbild ab. Die Abweichung ergibt sich regelmäßig daraus, dass dem stillen Gesellschafter eine Einflussnahme auf die Unternehmensführung vertraglich eingeräumt wird. Daneben kann zudem eine Beteiligung an den stillen Reserven eingeräumt werden, insbesondere in der Abfindungssituation. Ist eine solche stille Gesellschaft auch steuerlich als atypisch stille Gesellschaft einzuordnen, was von der vertraglich übernommenen Mitunternehmerinitiative und dem Mitunternehmerrisiko abhängt, so werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Im Insolvenzfall ist der atypisch stille Gesellschafter regelmäßig einem unmittelbaren Gesellschafter gleichgestellt, so dass seine Forderungen gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO nachrangig sind.

Neben der hohen Flexibilität in der Ausgestaltung, ist als weiterer Vorteil der stillen Gesellschaft zu nennen, dass diese nicht ins Handelsregister einzutragen und daher für außenstehende Dritte nicht transparent ist. Im Falle der Beteiligung an einer GmbH kann so eine weitgehende Beteiligung am Unternehmen vereinbart werden, ohne dass es einer notariellen Beurkundung bedürfte. Bei einer GmbH bedarf zudem der Abschluss einer typisch stillen Gesellschaft regelmäßig keiner Zustimmung der Gesellschafter, wenn nicht im Innenverhältnis ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Eine stille Beteiligung an einer AG ist dagegen nach wohl herrschender Meinung als (Teil-) Gewinnabführungsvertrag einzustufen. Als solcher Bedarf er der Zustimmung der Aktionäre und wird erst mit Eintragung ins Handelsregister wirksam.

Die stille Gesellschaft erweist sich als vielseitiges Instrument, was zum Beispiel bei Venture Capital- Finanzierungen gerne genutzt wird. Auf diesem Wege lässt sich aber auch ein Investor an einem Unternehmen beteiligen, dessen Führung bestimmte Lizenzen voraussetzt, zum Beispiel eine bestimmte Gewerbeerlaubnis, die der Investor selbst nicht besitzt. Neben partiarischen Darlehen, Genussrechten, Genussscheinen, Unterbeteiligungen und Treuhandverhältnissen und anderen Beteiligungs- bzw. Investmentformen stellt die stille Beteiligung somit ein für viele Situationen geeignetes flexibles Gestaltungsinstrument dar.


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»Werbung in Printmedien darf aussehen wie ein Redaktionsbeitrag «

Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass es rechtskonform ist, wenn ein Zeitungsverlag Anzeigen veröffentlicht, die der Form eines Redaktionsbeitrages entsprechen – solange die entsprechende Zeitungsseite deutlich als Anzeigenteil ausgewiesen ist.

In der Entscheidung ging man davon aus, dass Leser einer Zeitung in der Lage seien, Werbeanzeigen von redaktionellen Beiträgen zu unterscheiden.

Im konkreten Fall wurde eine Anzeige veröffentlicht, die unter der Überschrift »Mit starken Wellen gegen Fett« eine Ultraschalltherapie zur Fettreduktion vorstellte. Integriert war ein Bericht über eine Kosmetikerin, die diese Behandlung anwandte. Am Ende des Berichtes wurden ihre Kontaktdaten aufgeführt.

Das Layout dieser Anzeige unterschied sich nicht von den redaktionellen Beiträgen der Zeitung.

Tatsächlich war diese Anzeige von der Kosmetikerin finanziert worden.

Das OLG wies die Klage eines Verbandes aus Berlin ab, der die Anzeigengestaltung als unzulässige geschäftliche Handlung des Verlages nach dem UWG ansah. Nach der Abweisung der Berufung wurde die Revision zum BGH nicht zugelassen.

Das Gericht begründete seine Entscheidung, der Zeitungsverlag habe nicht wettbewerbswidrig gehandelt, damit, dass die Seite, auf der die Anzeige abgedruckt war, mit der Überschrift »Anzeigen-Forum« versehen war.

Es sei davon auszugehen, dass ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer, verständiger Leser in der Lage sei, eine solche Anzeige als Werbung einzuordnen. Eine Kennzeichnung jeder einzelnen Anzeige sei nicht notwendig, wenn die Gesamtseite als Werbung ausgewiesen ist.


marcus.reinberg
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Neuregulierung im Bereich geschlossener Fonds

Der sogenannte „graue“ Kapitalmarkt hellt sich ein Stück weit auf. Als Reaktion auf die Finanzmarktkrise und die Finanzskandale der jüngeren Vergangenheit, hat sowohl der nationale als auch der EU-Gesetzgeber Regulierungsmaßnahmen ergriffen. Damit soll der Anlegerschutz verbessert und die Finanzmärkte stabilisiert werden. Die Regulierung verschärft die Anforderungen an Vertrieb und Initiatoren von Finanzprodukten des grauen Kapitalmarktes.

Zunächst hat der Bundestag am 06.12.2012 das „Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler-und Vermögensanlagenrechts“ (VermAnlG) beschlossen. Danach werden die Pflichten von freien Finanzberatern denen von Bankberatern angeglichen. Diese müssen jetzt ebenfalls Beratungsprotokolle anfertigen und Provisionen offen legen. Sie müssen eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abschließen und eine Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer ablegen. Auch an die Prospekte werden nunmehr höhere Anforderungen gestellt. Bislang wurden diese im Rahmen des so genannten „Gestattungsverfahrens“ von der BaFin lediglich auf Vollständigkeit geprüft. In Zukunft wird diese Prüfung darüber hinaus auf Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der dargestellten Informationen erweitert. Dies gilt ebenso für Prospekt- Nachträge. Eine Prüfung der wirtschaftlichen Plausibilität wird jedoch auch in Zukunft von Seiten der BaFin nicht durchgeführt. Für die Aufsicht über die bankenunabhängigen Berater wurden – nach kontroverser Diskussion im Gesetzgebungsverfahren – nunmehr die Gewerbeämter und nicht die BaFin zuständig gemacht. Zweitmarkt- Plattformen benötigen in Zukunft eine KWG- Erlaubnis, was zu einer erheblichen Konsolidierung der Branche führen dürfte.

Der europäische Gesetzgeber sieht in seiner Richtlinie bezüglich Manager alternativer Investmentfonds (AIFM) neue Regulierungen für die Initiatoren und Manager geschlossener Fonds vor. Diese unterlagen bisher nicht den Regelungen von MiFID, OGAW und Investmentgesetz. Nunmehr müssen sie grundsätzlich einen Antrag auf Zulassung bei der BaFin stellen, wobei umfangreiche Anforderungen an die Manager gestellt werden. Ferner muss eine Verwahrstelle eingerichtet werden, die die ordnungsgemäße Verwendung der Investoren- Gelder prüft. Zudem müssen Risikomanagementsysteme eingeführt werden und die Reporting- Anforderung sowohl gegenüber Aufsichtsbehörde als auch den Investoren werden deutlich erhöht. Da die AIFM- Richtlinie nicht dem Anlegerschutz, sondern der Finanzmarktstabilität dienen soll, unterfallen den neuen Regelungen nur solche Manager, die der europäische Gesetzgeber für systemrelevant angesehen hat. Manager, welche ein Vermögen von bis zu 100 Millionen € verwalten, fallen aus dem Regelungsbereich heraus. Ohne die Verwendung von Fremdkapital liegt die Freigrenze sogar bei 500 Millionen €. Die Richtlinie muss bis Mitte 2013 in deutsches Recht umgesetzt werden. Ob die Anforderungen dann auch für bereits bestehende geschlossene Fonds gelten, steht noch nicht fest.

Die dargestellten neuen Regelungen werden sicherlich zu deutlich höherem Aufwand auf Seiten des Vertriebs und den Initiatoren von geschlossenen Fonds führen. Andererseits dürfte sich das Bild des grauen Kapitalmarkts in den Augen der Anleger verbessern, wenn die Maßnahmen greifen und dies zu einer höheren Seriosität der Anbieter und besseren Qualität der Produkte führt.


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Zwangsweiser Ausschluss von Gesellschaftern aus der GmbH

Eine mittlerweile rechtskräftige Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 12.10.2010-5 U 189/09) macht wieder einmal deutlich, dass der Ausschluss von Gesellschaftern aus der GmbH mit vielen „Fallstricken“ und Unsicherheiten versehen ist.

Dem erwähnten Urteil liegt eine Fallgestaltung zugrunde, bei der die Gesellschafterversammlung den Ausschluss eines Gesellschafters aus der Gesellschaft wegen Pfändung seines Geschäftsanteils beschlossen hatte. Es wurde außerdem die Einziehung des Geschäftsanteils beschlossen. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung wies die Gesellschaft jedoch eine Unterbilanz auf, d. h. das Eigenkapital war unter das nominelle Stammkapital gefallen. Erst zwei Monate später schloss die Gesellschaft mit der Mehrheits-Gesellschafterin einen Darlehensvertrag ab, um die Mittel für die fällige Abfindung des ausgeschlossenen Gesellschafters sicherzustellen. Der Darlehensvertrag war mit einem Rangrücktritt versehen. Kurz darauf erließ dann die Mehrheits-Gesellschafterin der Gesellschaft die Darlehensverbindlichkeit. Die herrschende Meinung und mit ihr das OLG Frankfurt am Main war bisher der Ansicht, dass ein entsprechender Einziehungsbeschluss nichtig ist, da er wegen der Unterbilanz gegen das in § 34 Abs. 3 GmbH-Gesetz normierte Kapitalerhaltungsgebot verstößt. Denn im Zeitpunkt der Beschlussfassung konnte eine Abfindung seitens der Gesellschaft für den eingezogenen Geschäftsanteil nur zulasten einer weiteren Minderung des Stammkapitals erfolgen. Dies hat das OLG Frankfurt am Main mit seiner jetzigen Entscheidung relativiert. Es kommt zu dem Ergebnis, dass vorliegend bei der Beschlussfassung eine Gewährung von Mitteln für die Abfindungszahlung durch die Mehrheits-Gesellschafterin zumindest bereits „im Raum gestanden” habe. Dies soll ausreichen, um einen Verstoß gegen das Kapitalerhaltungsgebot zu verneinen. Die zugelassene und zunächst auch eingelegte Revision zum BGH wurde mittlerweile zurückgenommen und das Urteil ist somit rechtskräftig.

Der zwangsweise Ausschluss von Gesellschaftern aus einer GmbH stellt hohe Anforderungen an die Beratungspraxis. Dies gilt sowohl für die Abfassung der Ausschlussregelungen in der Satzung, welche mit hoher Sorgfalt auf die Interessen der Gesellschaft und der Gesellschafter abgestimmt und umgesetzt werden sollten. Fehlen solche Regelungen ganz, ist ein Ausschluss des Gesellschafters durch Beschluss der Gesellschafterversammlung mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich. Dann bleibt nur der Weg über eine Ausschlussklage zum Gericht, was lange dauern kann und mit Unsicherheit verbunden ist.

Seit dem MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) kommt für den Fall der Einziehung von Geschäftsanteilen die Problematik hinzu, dass gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile mit dem Stammkapital übereinstimmen muss, was nach der Einziehung nicht mehr der Fall ist. In diesen Fällen muss daher entweder eine Kapitalherabsetzung, eine nominelle Erhöhung der Geschäftsanteile oder die Bildung eines neuen Geschäftsanteils mitbeschlossen werden. Dies wird in der Praxis oft übersehen, was einen entsprechenden Beschluss dann anfechtbar macht. Auch die Kapitalerhaltungsvorschriften des GmbH-Gesetzes sind immer im Auge zu behalten. Dies hat deswegen eine so hohe praktische Relevanz, da die Beschlussfassung in solch streitigen Situationen naturgemäß einer besonders kritischen Kontrolle seitens des betroffenen Gesellschafters unterliegt. Die Vorbereitung und Durchführung entsprechender Beschlussfassungen stellt daher besondere Anforderungen an die rechtliche Beratung.


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