. .

»YouTube und die Haftung bei Urheberrechtsverletzungen«

Das LG Hamburg stellt fest, dass ein Videoportalbetreiber wie YouTube, bei Urheberrechtsverletzungen, die durch Nutzer begangen wurden, nur dann haftet, wenn eine Verletzung der Kontrollpflichten vorliegt.

Grundsätzlich erforderlich ist hier zunächst also die Kenntnis der Rechtsverletzung. Erst nach einem Hinweis auf eine potentielle Urheberrechtsverletzung tritt die Pflicht ein, betroffene Videos unverzüglich zu sperren und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, weiteren Rechtsverletzungen präventiv entgegen zu wirken. Solche Maßnahmen müssen allerdings in einem zumutbaren Rahmen angesiedelt sein.

Daraus ergibt sich, dass keine grundsätzliche Kontrollpflicht aller hochgeladenen Videoclips besteht.

Im konkreten Fall hatte die Verwertungsgesellschaft GEMA gegen den Videoportalbetreiber geklagt. Gegenstand sind Urheberrechtsverletzungen durch Videoclips, die von Nutzern des Portals hochgeladen wurden.

Das beklagte Portal lehnte eine Unterlassungsverpflichtung ab. Eine Haftung für Urheberrechtsverletzungen schloss YouTube aus, da es sich lediglich um eine Plattform handele, die Nutzern erlaubt, Videoclips hochzuladen – selbst würden aber keine Videos erstellt oder zugänglich gemacht. Weiterhin seien alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden, Urheberrechtsverletzungen entgegen zu wirken.

   

 

 


marcus.reinberg
Verfasst von
Rechtsanwalt und Partner Marcus Reinberg,
LL.M. (Hongkong)
eMail schreiben

MONGOLEI vor großen Herausforderungen, aber auch vor einer großen Zukunft

Die Mongolei hatte im  Jahr 2011 ein Wirtschaftswachstum von geschätzt 11,5 %. Das zeigt gerade auch im Vergleich zu China, dass in der MONGOLEI nicht nur große Chancen und Potentiale liegen, sondern diese auch umgesetzt werden. Das Land wird häufig auf die großen Vorkommen von Bodenschätzen reduziert. Dies ist sicher auch der Auffälligste und im Hinblick auf Investitionen und Profite der größte Bereich. Die MONGOLEI hat jedoch in fast allen Wirtschaftsbereichen viel zu bieten. Bauexperten und Baustoffe, Straßenbauunternehmen, Beratungsdienstleistungen aller Art, Logistik und Infrastruktur, und nicht zuletzt der Handel, von Kleidung bis hin zu jeder Art von Technologie sind nur einige Bereiche, wo dringender Bedarf besteht und die großes Potential für deutsche Unternehmen bieten. Ein Engagement ist sicher und im Vergleich mit China sehr viel einfacher. Anders als viele glauben, sind die Vorbehalte der MONGOLEI gegenüber den großen Nachbarländern China und Russland groß und diese Länder viel weniger präsent, als man vermuten könnte. Es bleibt also nur zu hoffen, dass deutsche Unternehmen sich nicht wie so oft erst trauen in der MONGOLEI zu investieren, wenn die dortigen Märkte bereits an andere Nationen verteilt sind.


marcus.reinberg
Verfasst von
Rechtsanwalt und Partner Marcus Reinberg,
LL.M. (Hongkong)
eMail schreiben

»Verbraucherzentrale siegt gegen Facebook in Wettbewerbsprozess«

Facebook wurde durch das LG Berlin die Versendung von Freundschaftsanfragen, ohne Einwilligung des kontaktierten Verbrauchers, untersagt. Weiterhin darf Facebook nicht länger den bisherigen unzureichenden Hinweis auf Datenimport bei der Registrierung verwenden sowie verschiedene weitere Vertragsklauseln.

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Ihm ging es um Unterlassung der bisherigen Unternehmenspraxis in Bezug auf die Funktion »Freunde finden«, AGBs und Datenschutzrichtlinien.

Ausgangspunkt des Klagebestrebens war der mittlerweile geänderte Registrierungsprozess. Hierbei wurden Verbraucher beim Erstellvorgang ihres Nutzerprofils gefragt, ob bereits Freunde bei Facebook seien. Als einfachste Möglichkeit dies herauszufinden, wurde eine Durchsuchung des E-Mail-Kontos vorgeschlagen, was die Verbraucher mit dem Button »Freunde finden« veranlassen konnten. Durch die Betätigung dieses Vorgangs wurden sämtliche E-Mail-Adressen der Kontakte des Nutzers importiert, obwohl diese natürlich nicht zwangsläufig Mitglieder von Facebook sein mussten. Mit diesen Daten wurden Listen generiert, über die die Verbraucher »Einladungen« versenden konnten.

Eine Mitarbeiterin des klagenden Bundesverbandes hatte eine E-Mail mit der Freundschaftsanfrage eines Bekannten erhalten, der sich kurz zuvor bei Facebook registriert hatte. Weder ihm noch dem Unternehmen gegenüber hatte die Empfängerin in die Übermittlung einer solchen Nachricht eingewilligt. Mit einer weiteren E-Mail wurde die Empfängerin kurze Zeit später an die Einladung erinnert.

Solche E-Mails sind nach Ansicht des Gerichtes unlauter i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Es handele sich um unerbetene Werbung, da die Auswahl des Empfängers durch einen registrierten Nutzer keine erforderliche Einwilligung des Empfängers darstelle. Auch der soziale Zweck solcher Einladungs- und Erinnerungsnachrichten, aus sicht der Nutzer, unterliege hier der Förderung des Absatzes von Dienstleistungen zugunsten des Unternehmens, da sie auf eine Vergrößerung der Nutzerschaft gerichtet sind.


marcus.reinberg
Verfasst von
Rechtsanwalt und Partner Marcus Reinberg,
LL.M. (Hongkong)
eMail schreiben

»Teilweise Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur Speicherung und Verwendung von Kommunikationsdaten «

Das BVerfG stellt fest, dass eine teilweise Verfassungswidrigkeit in den Regelungen des Telekommunikationsgesetzes zur Speicherung und Verwendung von Telekommunikationsdaten vorliegt.

§ 113 Abs. 1 S. 2 TKG verletze das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Das Gesetzt regelt hier die Auskunftsberechtigung von Strafverfolgungs- und Sicherungsbehörden sowie Nachrichtendiensten hinsichtlich Passwörtern oder PIN-Codes.

Ein Wirtschaftsunternehmen, als Beschwerdeführer, setzte im Voraus bezahlte Mobilfunkkarten und Internetzugangsdienste ein. Es wurde geltend gemacht, dass eine Grundrechtsverletzung vorläge, indem die Daten gespeichert und möglicherweise im Rahmen von Auskunftsverfahren übermittelt würden  (Art. 10 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 u. Art 3 Abs. 1 GG).

Es sei möglich, dass mit dem Unternehmen bekannte Personen in ein Ermittlungsverfahren involviert werden könnten, in dessen Verlauf auch die Rufnummern des Unternehmens überprüft würden.

Da ein Unternehmen von Abfragen nach den §§ 112 u. 113 TKG keine Kenntnis erlangen würde, ist hier darauf hinzuweisen, dass der einzige Weg für den Beschwerdeführer, Kenntnis zu erlangen, darin bestünde, Auskunft bei allen abfrageberechtigten Behörden, im Sinne dieser Regelungen, einzuholen. Es wurde betont, dass dies als unzumutbar einzustufen sei.

Weiterhin seien die Regelungen der §§ 112 u. 113 TKG nicht mit der Speicherung und Übermittlung von Daten wie Konto-Stammdaten, Einwohnermeldedaten und Informationen aus den Kfz-Registern gleichzusetzen. Die eigentliche Praxisrelevanz des § 113 TKG bestünde insbesondere in der Ahndung von Urheberrechtsverletzungen im Internet anhand dynamischer IP-Adressen.

 


marcus.reinberg
Verfasst von
Rechtsanwalt und Partner Marcus Reinberg,
LL.M. (Hongkong)
eMail schreiben

Die stille Gesellschaft als Gestaltungsinstrument

Die stille Gesellschaft spielt in der Gestaltungspraxis eine gar nicht stille, sondern durchaus bedeutsame Rolle. Sie ist rechtlich und steuerlich äußerst flexibel gestaltbar. Dies zeigt schon die Unterscheidung zwischen der typisch stillen Gesellschaft, welche dem gesetzlichen Leitbild der §§ 230 ff. HGB folgt, und der atypisch stillen Gesellschaft, welche sich dadurch auszeichnet, dass sie vom gesetzlichen Leitbild abweicht.

Die typisch stille Gesellschaft bietet einem Investor die Möglichkeit, sich an dem Unternehmen eines anderen mit einer Vermögensanlage zu beteiligen. Er ist dann am Gewinn und Verlust des Unternehmens beteiligt, wobei die Verlustbeteiligung ausgeschlossen werden kann und sich in jedem Fall auf die geleistete Einlage beschränkt. Steuerlich werden aus der typisch stillen Gesellschaft Kapitaleinkünfte erzielt, welche der Abgeltungssteuer unterliegen. Im Insolvenzfall kann der typisch stille Gesellschafter seine Forderungen als normale Insolvenzforderungen zur Tabelle anmelden.

Bei der atypisch stillen Gesellschaft weicht die Ausgestaltung vom gesetzlichen Leitbild ab. Die Abweichung ergibt sich regelmäßig daraus, dass dem stillen Gesellschafter eine Einflussnahme auf die Unternehmensführung vertraglich eingeräumt wird. Daneben kann zudem eine Beteiligung an den stillen Reserven eingeräumt werden, insbesondere in der Abfindungssituation. Ist eine solche stille Gesellschaft auch steuerlich als atypisch stille Gesellschaft einzuordnen, was von der vertraglich übernommenen Mitunternehmerinitiative und dem Mitunternehmerrisiko abhängt, so werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Im Insolvenzfall ist der atypisch stille Gesellschafter regelmäßig einem unmittelbaren Gesellschafter gleichgestellt, so dass seine Forderungen gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO nachrangig sind.

Neben der hohen Flexibilität in der Ausgestaltung, ist als weiterer Vorteil der stillen Gesellschaft zu nennen, dass diese nicht ins Handelsregister einzutragen und daher für außenstehende Dritte nicht transparent ist. Im Falle der Beteiligung an einer GmbH kann so eine weitgehende Beteiligung am Unternehmen vereinbart werden, ohne dass es einer notariellen Beurkundung bedürfte. Bei einer GmbH bedarf zudem der Abschluss einer typisch stillen Gesellschaft regelmäßig keiner Zustimmung der Gesellschafter, wenn nicht im Innenverhältnis ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Eine stille Beteiligung an einer AG ist dagegen nach wohl herrschender Meinung als (Teil-) Gewinnabführungsvertrag einzustufen. Als solcher Bedarf er der Zustimmung der Aktionäre und wird erst mit Eintragung ins Handelsregister wirksam.

Die stille Gesellschaft erweist sich als vielseitiges Instrument, was zum Beispiel bei Venture Capital- Finanzierungen gerne genutzt wird. Auf diesem Wege lässt sich aber auch ein Investor an einem Unternehmen beteiligen, dessen Führung bestimmte Lizenzen voraussetzt, zum Beispiel eine bestimmte Gewerbeerlaubnis, die der Investor selbst nicht besitzt. Neben partiarischen Darlehen, Genussrechten, Genussscheinen, Unterbeteiligungen und Treuhandverhältnissen und anderen Beteiligungs- bzw. Investmentformen stellt die stille Beteiligung somit ein für viele Situationen geeignetes flexibles Gestaltungsinstrument dar.


michael.demuth
Verfasst von
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Partner Dr. Michael Demuth,
LL.M. (Cape Town)
eMail schreiben Tel +49 (0)40-34 99 43-0
Fax +49 (0)40-34 99 43-210

»Schönheitsoperationen: Kein zwangsläufiger Schadensersatz nach missglückten Eingriffen«

Das Schleswig-Holsteinische OLG hat entschieden, dass keine Schadensersatzansprüche gegen plastische Chirurgen geltend gemacht werden können, wenn sich Operationsrisiken verwirklichen, über die ein Patient im Vorfeld aufgeklärt wurde.

Als tatsächliche Behandlungsfehler gelten nur schuldhafte Verletzungen der »Regeln der ärztlichen Kunst«.

Eine Klägerin erlitt, nach der Brustoperation durch einen Hamburger Chirurgen, eine Wundinfektion der linken Brust. Nach der Ausheilung lagen sowohl eine erhebliche Vernarbung als auch eine Asymmetrie der Brüste vor.

In einem Vorgespräch war die 18jährige Patientin, im Beisein ihrer Eltern, über die Risiken einer solchen Operation aufgeklärt worden.

Die Klägerin strebte die Erstattung der Operationskosten in Höhe von 6.000 EUR und ein Schmerzensgeld von 5.000 EUR an.

Im gerichtlichen Verfahren wurde ein ärztliches Gutachten erstellt, das feststellte, dass dem behandelnden Arzt weder Fehler bei der Durchführung der Operation noch bei der anschließenden Wundbehandlung nachzuweisen seien.

Das Gericht kam somit zu dem Ergebnis, dass der Arzt weder durch einen Behandlungsfehler noch durch einen Aufklärungsfehler hafte.

Allein der Misserfolg einer Operation vermag keine Haftung zu begründen. Auftretende Infektionen durch Operationen oder Klinikaufenthalte fallen nicht in den voll beherrschbaren Risikobereich auf Behandlerseite. Einzige Ausnahme wäre hier der Nachweis eines konkreten Hygienemangels.

So eine Infektion gehöre zum allgemeinen Operationsrisiko, über das die Klägerin nachweislich informiert wurde.


arnd.spexard
Verfasst von
Rechtsanwalt Arnd Spexard,
LL.M. (Canterbury)
eMail schreiben

»Werbung in Printmedien darf aussehen wie ein Redaktionsbeitrag «

Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass es rechtskonform ist, wenn ein Zeitungsverlag Anzeigen veröffentlicht, die der Form eines Redaktionsbeitrages entsprechen – solange die entsprechende Zeitungsseite deutlich als Anzeigenteil ausgewiesen ist.

In der Entscheidung ging man davon aus, dass Leser einer Zeitung in der Lage seien, Werbeanzeigen von redaktionellen Beiträgen zu unterscheiden.

Im konkreten Fall wurde eine Anzeige veröffentlicht, die unter der Überschrift »Mit starken Wellen gegen Fett« eine Ultraschalltherapie zur Fettreduktion vorstellte. Integriert war ein Bericht über eine Kosmetikerin, die diese Behandlung anwandte. Am Ende des Berichtes wurden ihre Kontaktdaten aufgeführt.

Das Layout dieser Anzeige unterschied sich nicht von den redaktionellen Beiträgen der Zeitung.

Tatsächlich war diese Anzeige von der Kosmetikerin finanziert worden.

Das OLG wies die Klage eines Verbandes aus Berlin ab, der die Anzeigengestaltung als unzulässige geschäftliche Handlung des Verlages nach dem UWG ansah. Nach der Abweisung der Berufung wurde die Revision zum BGH nicht zugelassen.

Das Gericht begründete seine Entscheidung, der Zeitungsverlag habe nicht wettbewerbswidrig gehandelt, damit, dass die Seite, auf der die Anzeige abgedruckt war, mit der Überschrift »Anzeigen-Forum« versehen war.

Es sei davon auszugehen, dass ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer, verständiger Leser in der Lage sei, eine solche Anzeige als Werbung einzuordnen. Eine Kennzeichnung jeder einzelnen Anzeige sei nicht notwendig, wenn die Gesamtseite als Werbung ausgewiesen ist.


marcus.reinberg
Verfasst von
Rechtsanwalt und Partner Marcus Reinberg,
LL.M. (Hongkong)
eMail schreiben

Neuregulierung im Bereich geschlossener Fonds

Der sogenannte „graue“ Kapitalmarkt hellt sich ein Stück weit auf. Als Reaktion auf die Finanzmarktkrise und die Finanzskandale der jüngeren Vergangenheit, hat sowohl der nationale als auch der EU-Gesetzgeber Regulierungsmaßnahmen ergriffen. Damit soll der Anlegerschutz verbessert und die Finanzmärkte stabilisiert werden. Die Regulierung verschärft die Anforderungen an Vertrieb und Initiatoren von Finanzprodukten des grauen Kapitalmarktes.

Zunächst hat der Bundestag am 06.12.2012 das „Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler-und Vermögensanlagenrechts“ (VermAnlG) beschlossen. Danach werden die Pflichten von freien Finanzberatern denen von Bankberatern angeglichen. Diese müssen jetzt ebenfalls Beratungsprotokolle anfertigen und Provisionen offen legen. Sie müssen eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abschließen und eine Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer ablegen. Auch an die Prospekte werden nunmehr höhere Anforderungen gestellt. Bislang wurden diese im Rahmen des so genannten „Gestattungsverfahrens“ von der BaFin lediglich auf Vollständigkeit geprüft. In Zukunft wird diese Prüfung darüber hinaus auf Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der dargestellten Informationen erweitert. Dies gilt ebenso für Prospekt- Nachträge. Eine Prüfung der wirtschaftlichen Plausibilität wird jedoch auch in Zukunft von Seiten der BaFin nicht durchgeführt. Für die Aufsicht über die bankenunabhängigen Berater wurden – nach kontroverser Diskussion im Gesetzgebungsverfahren – nunmehr die Gewerbeämter und nicht die BaFin zuständig gemacht. Zweitmarkt- Plattformen benötigen in Zukunft eine KWG- Erlaubnis, was zu einer erheblichen Konsolidierung der Branche führen dürfte.

Der europäische Gesetzgeber sieht in seiner Richtlinie bezüglich Manager alternativer Investmentfonds (AIFM) neue Regulierungen für die Initiatoren und Manager geschlossener Fonds vor. Diese unterlagen bisher nicht den Regelungen von MiFID, OGAW und Investmentgesetz. Nunmehr müssen sie grundsätzlich einen Antrag auf Zulassung bei der BaFin stellen, wobei umfangreiche Anforderungen an die Manager gestellt werden. Ferner muss eine Verwahrstelle eingerichtet werden, die die ordnungsgemäße Verwendung der Investoren- Gelder prüft. Zudem müssen Risikomanagementsysteme eingeführt werden und die Reporting- Anforderung sowohl gegenüber Aufsichtsbehörde als auch den Investoren werden deutlich erhöht. Da die AIFM- Richtlinie nicht dem Anlegerschutz, sondern der Finanzmarktstabilität dienen soll, unterfallen den neuen Regelungen nur solche Manager, die der europäische Gesetzgeber für systemrelevant angesehen hat. Manager, welche ein Vermögen von bis zu 100 Millionen € verwalten, fallen aus dem Regelungsbereich heraus. Ohne die Verwendung von Fremdkapital liegt die Freigrenze sogar bei 500 Millionen €. Die Richtlinie muss bis Mitte 2013 in deutsches Recht umgesetzt werden. Ob die Anforderungen dann auch für bereits bestehende geschlossene Fonds gelten, steht noch nicht fest.

Die dargestellten neuen Regelungen werden sicherlich zu deutlich höherem Aufwand auf Seiten des Vertriebs und den Initiatoren von geschlossenen Fonds führen. Andererseits dürfte sich das Bild des grauen Kapitalmarkts in den Augen der Anleger verbessern, wenn die Maßnahmen greifen und dies zu einer höheren Seriosität der Anbieter und besseren Qualität der Produkte führt.


michael.demuth
Verfasst von
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Partner Dr. Michael Demuth,
LL.M. (Cape Town)
eMail schreiben Tel +49 (0)40-34 99 43-0
Fax +49 (0)40-34 99 43-210

Übertragung von Arztpraxen und das Vorkaufsrecht der KV unter dem geplanten Versorgungsstrukturgesetz

Das geplante Versorgungsstrukturgesetz, welches am 01.01.2012 in Kraft treten soll, sieht in überversorgten Gebieten in Zukunft ein Vorkaufsrecht der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) vor (§ 103 Abs. 4c SGB V). Obwohl bezüglich dieser Regelung noch viele Dinge unklar sind, insbesondere ob und in welchem Umfang die jeweilige KV hiervon Gebrauch machen wird (die KVen Hamburg und Schleswig-Holstein wollen hiervon dem Vernehmen nach zunächst absehen), bringt dies in das  Nachbesetzungsverfahren ganz erhebliche (weitere) Unsicherheiten hinein.

Die Unsicherheit rührt vor allem daher, dass die KV das Vorkaufsrecht noch nachträglich innerhalb einer Frist von einem Monat, nach der Entscheidung des Zulassungsausschusses zugunsten eines Bewerbers, ausüben kann. Für einen Erwerber, der zuvor ein etwaiges Angestelltenverhältnis kündigen und eine Finanzierung sicherstellen muss, bedeutet dies schwer kalkulierbare Risiken eingehen zu müssen.

Der abgebende Praxisinhaber ist insofern mit Unsicherheit belastet, als das Vorkaufsrecht – in Abweichung vom zivilrechtlichen Vorkaufsrecht – nicht zwingend zu dem vereinbarten Kaufpreis ausgeübt werden muss. Vielmehr ist insoweit lediglich ein Kaufpreis in Höhe des Verkehrswertes der Praxis gesichert. Die Bestimmung eines Verkehrswertes ist jedoch ihrerseits mit erheblichen Unsicherheiten verbunden. Diese Unsicherheit über den Kaufpreis bestand zwar grundsätzlich auch bislang schon im Nachbesetzungsverfahren. Allerdings konnte das Risiko in der Regel mit einer entsprechenden Gestaltung des Nachbesetzungsantrages und bedingten Kaufverträgen eingegrenzt werden.

Von dem Vorkaufsrecht nicht betroffen sind lediglich bisher in der Praxis angestellte Ärzte sowie Ehegatten und Kinder des Veräußerers. Ausgenommen sind auch diejenigen Ärzte, denen vor dem 31.12.2011 ein vertragliches Vorkaufsrecht eingeräumt wurde. Sollte ein Praxisabgeber von letztgenannter Möglichkeit Gebrauch machen wollen, so ist schnelles Handeln geboten.


michael.demuth
Verfasst von
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Partner Dr. Michael Demuth,
LL.M. (Cape Town)
eMail schreiben Tel +49 (0)40-34 99 43-0
Fax +49 (0)40-34 99 43-210

Der iLike-Button – nur wettbewerbswidrig?

Facebook: Was man mag und wovon man gar nichts weiß.

Ohne Facebook wäre auch die deutsche Rechtssprechung ärmer. Jüngst befassten sich die Richter des Landgerichts Berlin mit dem Phänomen des „I like“ Buttons („Gefällt-mir-Button“, LG Berlin).  Diese possierliche  Anwendung verdanken wir auch Facebook.

Eine datenschutzrechtliche Problematik war die Begleiterscheinung eines wettbewerbsrechtlichen Streites. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde.

Zwei Anbieter von Sterntaufen stritten darüber, ob es wettbewerbswidrig sei, dass der eine Anbieter auf seiner Seite einen Gefällt-mir-Button unter seinen Angeboten eingestellt hatte, ohne darauf hinzuweisen, dass Daten von facebook-Nutzern übermittelt wurden, auch wenn sie nicht diesen Button betätigten.

Das Landgericht sah in diesem Umstand keinen Wettbewerbsverstoß. Zur Begründung führte es aus, dass es an einer auch das Marktverhalten regelnden Vorschrift fehle. Datenschutz gehört nach Ansicht des Landgerichts nicht dazu:  Nach diesen Grundsätzen ist die entscheidende Vorschrift des

§ 13 TMG nicht als Marktverhaltensvorschrift zu qualifizieren. Nach dem Gesetzeswortlaut

hat der Diensteanbieter ” den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten […] in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist”. Im Kern sollen die Vorschriften dem Datenschutz dienen, aber eben nicht einem lauteren Verhalten am Markt.

Also ganz nebenbei wurde entschieden – übrigens entsprechend dem OLG Hamburg (Entscheidung vom 9.Juni 2004 zu 5 U 186/03) – das die Einhaltung von Datenschutzregeln nichts mit der Lauterkeit im Wettbewerb zu tun hat sondern „nur“ mit Verbraucherschutz. Jedenfalls können Mitbewerber nicht auf die Einhaltung von Datenschutzregeln drängen.

Das stimmt nicht mit den Lippenbekundungen überein, die den Datenschutz als grundlegend bezeichnen. Denn das ist er, fusst der Datenschutz doch auf dem Grundgesetz.

Vor diesem Hintergrund kann jeder Betreiber von Internetshops überzeugen, wenn er sicherstellt, dass er nicht nur lauter im Wettbewerb ist sondern auch im Datenschutz.


cay.corvey
Verfasst von
Rechtsanwalt Cay Corvey
eMail schreiben
Kategorien