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Privates Veräußerungsgeschäft bei einem Grundstück, das zwischenzeitlich im Betriebsvermögen gehalten wurde

Wenn zwischen der Anschaffung und der Veräußerung einer Immobilie im Privatvermögen nicht mehr als zehn Jahre liegen, ist ein Veräußerungsgewinn daraus grundsätzlich als privates Grundstücksgeschäft zu versteuern.

Dabei ist für die Berechnung des Veräußerungsgewinns, bei zwischenzeitlicher Einlage der Immobilie in ein Betriebsvermögen und anschließender Entnahme, folgende Berechnung maßgebend:

Veräußerungspreis

abzgl. Anschaffungskosten

zzgl. Abschreibung

zzgl. Teilwert der Einlage

abzgl. Teilwert der Entnahme

= zu versteuernder Gewinn

Die Wertsteigerungen seit Anschaffung des Grundstücks sind auch dann im Privatvermögen als privates Veräußerungsgeschäft zu versteuern, wenn das Grundstück zwischenzeitlich im Betriebsvermögen gehalten wurde.

Dabei ist der Gewinn aus der Veräußerung um die Wertveränderungen zu korrigieren, die im Betriebsvermögen erfasst werden. Das ist dann der Fall, wenn für die Zeit der Betriebsvermögenseigenschaft des Objekts ein Gewinn zu versteuern war, weil der Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme den Teilwert der Einlage übersteigt. Dieser Gewinn gehört nicht in den Anwendungsbereich des § 23 EStG, weil er nicht auf den Zeitraum entfällt, in dem das Objekt im Privatvermögen war.

Damit sind alle zwischen Anschaffung und Veräußerung im Privatvermögen entstandenen stillen Reserven von der Besteuerung umfasst. Dies wird gerne übersehen, da die Einlage einem Veräußerungsgeschäft gleich gesetzt wird. Die Einlage und auch die Entnahme in bzw. aus einem Betriebsvermögen ist aber mangels Rechtsträgerwechsels keine Veräußerung.

 

 

 

 

 



helge.schubert
Verfasst von
Rechtsanwalt & Steuerberater und Partner Helge Schubert,
LL.M. (Taxation)
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Die stille Gesellschaft als Gestaltungsinstrument

Die stille Gesellschaft spielt in der Gestaltungspraxis eine gar nicht stille, sondern durchaus bedeutsame Rolle. Sie ist rechtlich und steuerlich äußerst flexibel gestaltbar. Dies zeigt schon die Unterscheidung zwischen der typisch stillen Gesellschaft, welche dem gesetzlichen Leitbild der §§ 230 ff. HGB folgt, und der atypisch stillen Gesellschaft, welche sich dadurch auszeichnet, dass sie vom gesetzlichen Leitbild abweicht.

Die typisch stille Gesellschaft bietet einem Investor die Möglichkeit, sich an dem Unternehmen eines anderen mit einer Vermögensanlage zu beteiligen. Er ist dann am Gewinn und Verlust des Unternehmens beteiligt, wobei die Verlustbeteiligung ausgeschlossen werden kann und sich in jedem Fall auf die geleistete Einlage beschränkt. Steuerlich werden aus der typisch stillen Gesellschaft Kapitaleinkünfte erzielt, welche der Abgeltungssteuer unterliegen. Im Insolvenzfall kann der typisch stille Gesellschafter seine Forderungen als normale Insolvenzforderungen zur Tabelle anmelden.

Bei der atypisch stillen Gesellschaft weicht die Ausgestaltung vom gesetzlichen Leitbild ab. Die Abweichung ergibt sich regelmäßig daraus, dass dem stillen Gesellschafter eine Einflussnahme auf die Unternehmensführung vertraglich eingeräumt wird. Daneben kann zudem eine Beteiligung an den stillen Reserven eingeräumt werden, insbesondere in der Abfindungssituation. Ist eine solche stille Gesellschaft auch steuerlich als atypisch stille Gesellschaft einzuordnen, was von der vertraglich übernommenen Mitunternehmerinitiative und dem Mitunternehmerrisiko abhängt, so werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Im Insolvenzfall ist der atypisch stille Gesellschafter regelmäßig einem unmittelbaren Gesellschafter gleichgestellt, so dass seine Forderungen gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO nachrangig sind.

Neben der hohen Flexibilität in der Ausgestaltung, ist als weiterer Vorteil der stillen Gesellschaft zu nennen, dass diese nicht ins Handelsregister einzutragen und daher für außenstehende Dritte nicht transparent ist. Im Falle der Beteiligung an einer GmbH kann so eine weitgehende Beteiligung am Unternehmen vereinbart werden, ohne dass es einer notariellen Beurkundung bedürfte. Bei einer GmbH bedarf zudem der Abschluss einer typisch stillen Gesellschaft regelmäßig keiner Zustimmung der Gesellschafter, wenn nicht im Innenverhältnis ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Eine stille Beteiligung an einer AG ist dagegen nach wohl herrschender Meinung als (Teil-) Gewinnabführungsvertrag einzustufen. Als solcher Bedarf er der Zustimmung der Aktionäre und wird erst mit Eintragung ins Handelsregister wirksam.

Die stille Gesellschaft erweist sich als vielseitiges Instrument, was zum Beispiel bei Venture Capital- Finanzierungen gerne genutzt wird. Auf diesem Wege lässt sich aber auch ein Investor an einem Unternehmen beteiligen, dessen Führung bestimmte Lizenzen voraussetzt, zum Beispiel eine bestimmte Gewerbeerlaubnis, die der Investor selbst nicht besitzt. Neben partiarischen Darlehen, Genussrechten, Genussscheinen, Unterbeteiligungen und Treuhandverhältnissen und anderen Beteiligungs- bzw. Investmentformen stellt die stille Beteiligung somit ein für viele Situationen geeignetes flexibles Gestaltungsinstrument dar.


michael.demuth
Verfasst von
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Partner Dr. Michael Demuth,
LL.M. (Cape Town)
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Vorsteuerabzug bei Beteiligungsverkauf

Vorsteuerabzug bei Beteiligungsverkauf

Der Vorsteuerabzug setzt nach § 15 Abs. 1 UStG einen Leistungsbezug für das eigene Unternehmen voraus. Liegt ein solcher vor, besteht kein Anspruch auf Vorsteuerabzug, wenn der Unternehmer die bezogene Leistung für Zwecke eines steuerfreien Umsatzes verwendet (§ 15 Abs. 2 UStG).

Veräußert ein Unternehmer seinem wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich zugeordnete Beteiligung, so muss im konkreten Fall unterschieden werden, ob der Unternehmer aus Leistungen (z.B. Beratungskosten), die er für die Beteiligungsveräußerung bezieht, zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Die Veräußerung einer Beteiligung als Unternehmensgegenstand ist steuerbar und nach  § 4 Nr. 8 Buchst. e und f UStG steuerfrei. Dem Unternehmer ist aufgrund dieser Steuerfreiheit aus Leistungen, die hiermit im direkten und unmittelbaren Zusammenhang stehen, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Er kann aber grundsätzlich gemäß § 9 Abs. 1 UStG auf die Steuerfreiheit verzichten. In diesem Fall bestünde eine Vorsteuerberechtigung.

Die Übertragung einer Beteiligung kann auch eine nichtsteuerbaren Geschäftsveräußerung i. S. von § 1 Abs. 1a UStG sein. Voraussetzung ist, dass alle Anteile, die an der Gesellschaft bestehen, übertragen werden. Die Übertragung einer Beteiligung von nur 99 % des Stammkapitals einer GmbH begründet daher ebenso wenig eine Geschäftsveräußerung wie die Übertragung einer Mehrheitsbeteiligung von nur 51 %.

Ist eine Anteilsübertragung als eine Geschäftsveräußerung im Ganzen anzusehen, richtet sich der Vorsteuerabzug nach der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Veräußerers.

Ein Sonderfall besteht, wenn eine dem umsatzsteuerlichen Organkreis angehörende Tochtergesellschaft veräußert wird. Hier kann auch bei einer Veräußerung, die nicht das gesamte Stammkapital der Gesellschaft umfasst, zu einer Geschäftsveräußerung führen. Eine solche Organschaft kann unter Umständen relativ einfach gestaltet werden. Im Vorfeld einer Beteiligungsveräußerung könnte daher die Begründung einer umsatzsteuerlichen Organschaft Sinn machen. Für die Fälle der Veräußerung einer Organbeteiligung hat das Bundesministerium für Finanzen gerade eine Übergangsregel bis zum 31.12.2012 erlassen.

Im konkreten Fall mag es auch möglich sein, dass der Unternehmer glaubhaft darlegen kann, dass sich die erhaltenen Beratungsleistungen nicht konkret auf den Beteiligungsverkauf bezogen, sondern allgemeine Beratungen darstellten. Dann ist nämlich ein Vorsteuerabzug grundsätzlich (steuerpflichtige Ausgangsumsätze) möglich.

 Nicht zu vergessen. Ist der Erwerber im Drittland ansässig, greift § 15 Abs. 3 Nr. 2 b) UStG. Ein Vorsteuerabzug ist gegeben. 

 Zu guter Letzt noch der Hinweis, dass nicht in jedem Fall ein Vorsteuerabzug nach den oben genannten Abgrenzungskriterien gegeben ist. Das bloße Erwerben, Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen stellt keine unternehmerische Tätigkeit – diese ist Grundvoraussetzung für den Vorsteuerabzug – dar. Vielmehr ist eine solche Tätigkeit erst bei Hinzutreten weiterer Umstände  als unternehmerisch veranlasst anzusehen.

 

 


helge.schubert
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Rechtsanwalt & Steuerberater und Partner Helge Schubert,
LL.M. (Taxation)
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