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»YouTube und die Haftung bei Urheberrechtsverletzungen«

Das LG Hamburg stellt fest, dass ein Videoportalbetreiber wie YouTube, bei Urheberrechtsverletzungen, die durch Nutzer begangen wurden, nur dann haftet, wenn eine Verletzung der Kontrollpflichten vorliegt.

Grundsätzlich erforderlich ist hier zunächst also die Kenntnis der Rechtsverletzung. Erst nach einem Hinweis auf eine potentielle Urheberrechtsverletzung tritt die Pflicht ein, betroffene Videos unverzüglich zu sperren und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, weiteren Rechtsverletzungen präventiv entgegen zu wirken. Solche Maßnahmen müssen allerdings in einem zumutbaren Rahmen angesiedelt sein.

Daraus ergibt sich, dass keine grundsätzliche Kontrollpflicht aller hochgeladenen Videoclips besteht.

Im konkreten Fall hatte die Verwertungsgesellschaft GEMA gegen den Videoportalbetreiber geklagt. Gegenstand sind Urheberrechtsverletzungen durch Videoclips, die von Nutzern des Portals hochgeladen wurden.

Das beklagte Portal lehnte eine Unterlassungsverpflichtung ab. Eine Haftung für Urheberrechtsverletzungen schloss YouTube aus, da es sich lediglich um eine Plattform handele, die Nutzern erlaubt, Videoclips hochzuladen – selbst würden aber keine Videos erstellt oder zugänglich gemacht. Weiterhin seien alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden, Urheberrechtsverletzungen entgegen zu wirken.

   

 

 


marcus.reinberg
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Rechtsanwalt und Partner Marcus Reinberg,
LL.M. (Hongkong)
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»Verbraucherzentrale siegt gegen Facebook in Wettbewerbsprozess«

Facebook wurde durch das LG Berlin die Versendung von Freundschaftsanfragen, ohne Einwilligung des kontaktierten Verbrauchers, untersagt. Weiterhin darf Facebook nicht länger den bisherigen unzureichenden Hinweis auf Datenimport bei der Registrierung verwenden sowie verschiedene weitere Vertragsklauseln.

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Ihm ging es um Unterlassung der bisherigen Unternehmenspraxis in Bezug auf die Funktion »Freunde finden«, AGBs und Datenschutzrichtlinien.

Ausgangspunkt des Klagebestrebens war der mittlerweile geänderte Registrierungsprozess. Hierbei wurden Verbraucher beim Erstellvorgang ihres Nutzerprofils gefragt, ob bereits Freunde bei Facebook seien. Als einfachste Möglichkeit dies herauszufinden, wurde eine Durchsuchung des E-Mail-Kontos vorgeschlagen, was die Verbraucher mit dem Button »Freunde finden« veranlassen konnten. Durch die Betätigung dieses Vorgangs wurden sämtliche E-Mail-Adressen der Kontakte des Nutzers importiert, obwohl diese natürlich nicht zwangsläufig Mitglieder von Facebook sein mussten. Mit diesen Daten wurden Listen generiert, über die die Verbraucher »Einladungen« versenden konnten.

Eine Mitarbeiterin des klagenden Bundesverbandes hatte eine E-Mail mit der Freundschaftsanfrage eines Bekannten erhalten, der sich kurz zuvor bei Facebook registriert hatte. Weder ihm noch dem Unternehmen gegenüber hatte die Empfängerin in die Übermittlung einer solchen Nachricht eingewilligt. Mit einer weiteren E-Mail wurde die Empfängerin kurze Zeit später an die Einladung erinnert.

Solche E-Mails sind nach Ansicht des Gerichtes unlauter i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Es handele sich um unerbetene Werbung, da die Auswahl des Empfängers durch einen registrierten Nutzer keine erforderliche Einwilligung des Empfängers darstelle. Auch der soziale Zweck solcher Einladungs- und Erinnerungsnachrichten, aus sicht der Nutzer, unterliege hier der Förderung des Absatzes von Dienstleistungen zugunsten des Unternehmens, da sie auf eine Vergrößerung der Nutzerschaft gerichtet sind.


marcus.reinberg
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Rechtsanwalt und Partner Marcus Reinberg,
LL.M. (Hongkong)
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Privates Veräußerungsgeschäft bei einem Grundstück, das zwischenzeitlich im Betriebsvermögen gehalten wurde

Wenn zwischen der Anschaffung und der Veräußerung einer Immobilie im Privatvermögen nicht mehr als zehn Jahre liegen, ist ein Veräußerungsgewinn daraus grundsätzlich als privates Grundstücksgeschäft zu versteuern.

Dabei ist für die Berechnung des Veräußerungsgewinns, bei zwischenzeitlicher Einlage der Immobilie in ein Betriebsvermögen und anschließender Entnahme, folgende Berechnung maßgebend:

Veräußerungspreis

abzgl. Anschaffungskosten

zzgl. Abschreibung

zzgl. Teilwert der Einlage

abzgl. Teilwert der Entnahme

= zu versteuernder Gewinn

Die Wertsteigerungen seit Anschaffung des Grundstücks sind auch dann im Privatvermögen als privates Veräußerungsgeschäft zu versteuern, wenn das Grundstück zwischenzeitlich im Betriebsvermögen gehalten wurde.

Dabei ist der Gewinn aus der Veräußerung um die Wertveränderungen zu korrigieren, die im Betriebsvermögen erfasst werden. Das ist dann der Fall, wenn für die Zeit der Betriebsvermögenseigenschaft des Objekts ein Gewinn zu versteuern war, weil der Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme den Teilwert der Einlage übersteigt. Dieser Gewinn gehört nicht in den Anwendungsbereich des § 23 EStG, weil er nicht auf den Zeitraum entfällt, in dem das Objekt im Privatvermögen war.

Damit sind alle zwischen Anschaffung und Veräußerung im Privatvermögen entstandenen stillen Reserven von der Besteuerung umfasst. Dies wird gerne übersehen, da die Einlage einem Veräußerungsgeschäft gleich gesetzt wird. Die Einlage und auch die Entnahme in bzw. aus einem Betriebsvermögen ist aber mangels Rechtsträgerwechsels keine Veräußerung.

 

 

 

 

 



helge.schubert
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Rechtsanwalt & Steuerberater und Partner Helge Schubert,
LL.M. (Taxation)
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»Schönheitsoperationen: Kein zwangsläufiger Schadensersatz nach missglückten Eingriffen«

Das Schleswig-Holsteinische OLG hat entschieden, dass keine Schadensersatzansprüche gegen plastische Chirurgen geltend gemacht werden können, wenn sich Operationsrisiken verwirklichen, über die ein Patient im Vorfeld aufgeklärt wurde.

Als tatsächliche Behandlungsfehler gelten nur schuldhafte Verletzungen der »Regeln der ärztlichen Kunst«.

Eine Klägerin erlitt, nach der Brustoperation durch einen Hamburger Chirurgen, eine Wundinfektion der linken Brust. Nach der Ausheilung lagen sowohl eine erhebliche Vernarbung als auch eine Asymmetrie der Brüste vor.

In einem Vorgespräch war die 18jährige Patientin, im Beisein ihrer Eltern, über die Risiken einer solchen Operation aufgeklärt worden.

Die Klägerin strebte die Erstattung der Operationskosten in Höhe von 6.000 EUR und ein Schmerzensgeld von 5.000 EUR an.

Im gerichtlichen Verfahren wurde ein ärztliches Gutachten erstellt, das feststellte, dass dem behandelnden Arzt weder Fehler bei der Durchführung der Operation noch bei der anschließenden Wundbehandlung nachzuweisen seien.

Das Gericht kam somit zu dem Ergebnis, dass der Arzt weder durch einen Behandlungsfehler noch durch einen Aufklärungsfehler hafte.

Allein der Misserfolg einer Operation vermag keine Haftung zu begründen. Auftretende Infektionen durch Operationen oder Klinikaufenthalte fallen nicht in den voll beherrschbaren Risikobereich auf Behandlerseite. Einzige Ausnahme wäre hier der Nachweis eines konkreten Hygienemangels.

So eine Infektion gehöre zum allgemeinen Operationsrisiko, über das die Klägerin nachweislich informiert wurde.


arnd.spexard
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Rechtsanwalt Arnd Spexard,
LL.M. (Canterbury)
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BGH bestätigt Microsoft im Streit über gebrauchte Windows-Software mit Echtheitszertifikaten

Die Microsoft Corporation wurde in der Revision vor dem BGH in ihrer Unterlassungsklage gegen Händler bestätigt, die gebrauchte Microsotf-Software mit Echtheitszertifikaten vertrieben hatten. Hintergrund der Klage war das Geschäftsmodell einiger Händler, bei dem gebrauchte Sicherungs-CDs (sog. Recovery-CDs) für das Betriebssystem „Windows“ mit Echtheitszertifikaten in den Handel gebracht wurden. Diese CDs werden Computern beim Neukauf beigelegt, um das Betriebssystem, das bereits aufgespielt ist, immer wieder neu installieren zu können. Entscheidend dabei ist, dass die für die Installation benötigten Echtheitszertifikate, direkt am Computer, als Aufkleber, angebracht sind und nicht an den CDs selbst. Die Händler haben also die Aufkleber von gebrauchten Geräten entfernt und mit CDs verkauft, die nicht aus demselben Paket wie die Zertifikate stammten.

Microsort sah in diesem Verhalten eine Markenrechtsverletzung, da davon ausgegangen werden kann, dass Verbraucher einem Datenträger, der mit Echtheitszertifikaten versehen ist i.d.R. unterstellen, dass dieser vom Markeninhaber selbst zertifiziert wurde, da nur dieser die tatsächliche Echtheit seines Produktes bestätigen kann.

Das BGH bestätigte in der Revision die Ansichten des LG und OLG, da der Klage nicht der Erschöpfungsanspruch gem. § 24 MarkenG entgegenstehe.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Einbringung der Software in den Europäischen Wirtschaftsraum nicht gleichzeitig den Vertrieb der Sofware-CDs mit den beschriebenen Echtheitszertifikaten legitimieren könne. Da der Hersteller der Sofware die alleinige Kontrolle über den Herstellungsprozess habe, kann auch nur dieser eine Echtheit bestätigen oder Kennzeichnungen zustimmen.

Mit der Revision wurde auch Microsofts Anspruch auf die Erhebung angemessener Lizenzgebühren bestätigt.


marcus.reinberg
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Rechtsanwalt und Partner Marcus Reinberg,
LL.M. (Hongkong)
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OLG Karlsruhe: »Geschlechtsbezogene Benachteiligung – Stellenausschreibung«

Das OLG Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 13.9.2011 (17 U 99/10) festgestellt, dass die Bezeichnung »Geschäftsführer«, in einer Stellenanzeige, gegen das Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung nach § 7 Abs. 1, § 11 AGG verstoße. Eine Ausnahme gelte nur, wenn im folgenden Anzeigentext explizit auch weibliche Bewerber angesprochen würden.

Damit folgt das Gericht der Sprachkonvention, dass Titel, Berufs-, Funktionsbezeichnungen u.a. häufig nicht im generischen Maskulinum aufgeführt werden, sondern in einer weiblichen Form. Da die Doppelnennung aber meist als zu umständlich empfunden wird (Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen), greift man zu Abkürzungen. Dazu kommen zwei Varianten infrage. Eine Abkürzung mit Schrägstrich plus Auslassungsstrich (Mitarbeiter/ -innen), oder eine Klammervariante wie bei Klient(inn)en.

Mit solch einer Schreibweise schließt man den Verdacht der Benachteiligung wegen des Geschlechts aus. Ist erst ein Indiz für diesen Verdacht gegeben, muss der Arbeitgeber nachweisen, dass das Geschlecht kein ausschlaggebendes Motiv für die Auswahlentscheidung war. Es greift die Beweisumkehr nach § 22 AGG. Das bloße Einladen von weiblichen Bewerbern zu einem Vorstellungsgespräch reicht übrigens nicht aus, um diesem Verdacht zu entgehen.

Aus einer Nichtbeachtung dieser Grundsätze können Entschädigungsansprüche von weiblichen Bewerbern resultieren (§ 15 Abs. 2 AGG). Der Arbeitgeber, der hier wieder in der Beweislast ist, müsste dann erst nachweisen, dass die Bewerbung rechtsmissbräuchlich war. Dies wäre möglich, wenn die Bewerberin sich subjektiv nicht ernsthaft um die Stelle beworben hat oder objektiv ungeeignet war.


marcus.reinberg
Verfasst von
Rechtsanwalt und Partner Marcus Reinberg,
LL.M. (Hongkong)
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